Zahlst du noch oder wohnst du …

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Zahlst du noch oder wohnst du schon?

27.06.2022

Zahlst du noch oder wohnst du schon?  © Pixabay

Teure Baumaterialien, klimafreundliches Sanieren, Inflation, steigende Energiepreise – es gibt viele Gründe, Mieten zu erhöhen. Doch für eine Mieterhöhung gibt es klare Regeln und vor allem Grenzen. Wie oft und um wie viel die Miete erhöht werden darf und in welcher Frist Mieter widersprechen können, wissen die ARAG Experten.

Mieterhöhung im BGB
Die gesetzliche Grundlage für das Mietrecht und damit auch für Mietpreiserhöhungen nach einer Modernisierung oder bei einer Anpassung an die Vergleichsmiete finden sich in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wie hoch eine Mietsteigerung ausfallen darf, hängt davon ab, ob sie durch eine im Mietvertrag vereinbarte Index- oder Staffelmiete zustande kommt, auf einer Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete basiert oder wegen einer Modernisierungsmaßnahme erfolgt. Ist eine Mieterhöhung im Mietvertrag ausgeschlossen, ist sie nach Auskunft der ARAG Experten unzulässig.

Modernisierungsmaßnahmen
Nach Modernisierungsmaßnahmen darf der Vermieter die jährliche Miete um acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Einschränkend weisen die ARAG Experten darauf hin, dass die Monatsmiete innerhalb von sechs Jahren aber nicht um mehr als drei Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden darf (Paragraf 559 BGB).

Indexmiete
Ist im Mietvertrag eine Indexmiete vereinbart, richtet sich die Mietpreiserhöhung nach der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes. Steigen die Lebenshaltungskosten in Deutschland, dann hat der Vermieter das Recht, die Miete proportional zu erhöhen. Dabei muss jede Erhöhung der Indexmiete laut ARAG Experten für mindestens ein Jahr Bestand haben, weil auch der Verbraucherpreisindex nur jährlich ermittelt wird.

Staffelmiete
Ähnlich verhält es sich mit der Staffelmiete, die ebenfalls ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten sein muss, um Gültigkeit zu haben. Hier einigen sich beide Mietparteien auf eine gestaffelte Mieterhöhung in klar festgelegten Zeitabständen. Dabei müssen sowohl die genaue Höhe der Mietsteigerung als auch die Zeitpunkte der jeweiligen Mieterhöhung vertraglich geregelt sein. Auch bei der Staffelmiete gilt laut ARAG Experten: Mieterhöhungen müssen einen zeitlichen Mindestabstand von zwölf Monaten haben.



 

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