Vorsicht für beide Seiten geboten: Sozialversicherungspflicht …

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Vorsicht für beide Seiten geboten: Sozialversicherungspflicht für Handelsvertreter?

22.06.2022

Vorsicht für beide Seiten geboten: Sozialversicherungspflicht für Handelsvertreter? © Banerjee & Kollegen

Tim Banerjee

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die Sozialversicherungspflicht eines freien Handelsvertreters wegen zu großer Abhängigkeit von der Gesellschaft bestätigt.

Freie Handelsvertreter sind in Deutschland typischerweise nach § 84 des Handelsgesetzbuchs selbstständig tätig, das heißt, er ist ein selbständig agierender Unternehmer, der kein festes Gehalt erhält und für den keine Sozialabgaben fällig werden, sondern der auf Rechnung arbeitet und für seine Absicherung selbst verantwortlich ist. Das Risiko, dass freie Mitarbeiter beziehungsweise Handelsvertreter als Scheinselbständige gewertet werden, steigt aber rasant an, wie ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main zeigt (Urteil vom 8. März 2021, Az.: S 18 BA 93/18).

„Gegenstand des Verfahrens war die Klage einer Bank gegen einen Bescheid der Sozialversicherung, die einen Handelsvertreter im Finanzvertrieb zum Arbeitnehmer qualifizierte und daher eine Versicherungspflicht des Handelsvertreters in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sah. Das Gericht hat die Ansprüche der Sozialversicherung bestätigt. Das Argument: Der Handelsvertreter habe seine Tätigkeit lediglich scheinbar selbstständig verübt, sei aber tatsächlich in Abhängigkeit zu der Klägerin und somit ein versicherungspflichtiger Beschäftigter gewesen“, kommentiert Tim Banerjee, Experte für Handelsvertreter- und Vertriebsrecht und Partner der Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen.

Unter anderem war der frühere Handelsvertreter laut Urteil des Sozialgerichts verpflichtet, der Bank über seine Vertriebsaktivitäten Bericht zu erstatten, leitete Kundenanträge an die für die Bearbeitung zuständige Stelle der Bank weiter und verpflichtete sich, im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber Interessenten und Kunden ausschließlich die seitens der Bank oder der Vertriebsgesellschaft zur Verfügung gestellten Briefbögen, Visitenkarten, Begleitzettel und dergleichen zu verwenden. Es war dem Handelsvertreter ebenso untersagt, für seine nach diesem Vertrag ausgeübte Tätigkeit eine Vergütung und/oder Sachleistung vom Kunden zu verlangen oder anzunehmen beziehungsweise diesen zu gewähren.

„Das sind arbeitnehmerähnliche Eigenschaften und Bedingungen, die die Begründung der selbstständigen Stellung des Handelsvertreters nach dem Handelsgesetzbuch in der Tat schwierig machen. Das Gericht hat also festgestellt, dass lediglich eine Scheinselbständigkeit des Handelsvertreters vorliegt und dieser tatsächlich als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht unterliegt. Das Gericht habe laut Urteil hierbei alle für und gegen eine Selbständigkeit sprechenden Indizien herangezogen und gewertet“, sagt Tim Banerjee.

Der Rechtsanwalt betont, dass in dieser Konstellation große Risiken lauerten. Der Handelsvertreter könne in der Folge seine rechtliche Selbstständigkeit verlieren und als herkömmlicher Arbeitnehmer im Vertrieb der Sozialversicherungspflicht etc. unterliegen. Unternehmen hätten das Risiko der Nachzahlung der Beiträge für die Sozialversicherung. Das könne teuer werden. „Handelsvertreter und deren Gesellschaften sind also dringend aufgerufen, wirklich saubere Vereinbarungen zu treffen, sodass kein Zweifel an der selbstständigen Tätigkeit des freien Handelsvertreters bestehen kann.“

Tim Banerjee plädiert dafür, dass Handelsvertreter sich wirklich als Unternehmer verstehen und daher ihre Strukturen auch so unabhängig wie möglich errichten. Es sollten keine allzu engen operativen oder organisationalen Verflechtungen mit der auftraggebenden Gesellschaft eingegangen werden. „Im Fokus steht doch, Schaden vom eigenen Unternehmen abzuwenden und sich bestmöglich entwickeln zu können. Das gelingt am ehesten, wenn man sich absehbaren Gefahren gar nicht erst aussetzt.“

 

Pressekontakt:

Tim Banerjee
Telefon: 02161 4670968
E-Mail: office@banerjee-kollegen.de

 

Unternehmen

Banerjee & Kollegen
Bismarckstraße 118
41061 Mönchengladbach

Internet: www.banerjee-kollegen.de

 

Über Banerjee & Kollegen

Banerjee & Kollegen ist eine Sozietät von Rechtsanwälten in Mönchengladbach, die sich auf die umfassende zivil- und wirtschaftsrechtliche Beratung und Begleitung von Mandanten spezialisiert hat. Im Mittelpunkt der Rechtsanwälte Tim Banerjee (Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW), Manuela Müller (Fachanwältin für Arbeitsrecht) und Detlev Schmitz (Richter am Oberlandesgericht a.D.) stehen das Arbeitsrecht, Erbrecht, Familien-recht, Gesellschaftsrecht/Transaktionen, Immobilienrecht, Vertriebs- und Handelsvertreterrecht, das Versicherungs-recht und das Wirtschaftsstrafrecht. Banerjee & Kollegen vertreten sowohl private als auch gewerbliche Mandanten. Alle Rechtsanwälte verstehen sich als strategischer Partner des Mandanten und erarbeiten vor allem bei unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen, zu denen auch das Erbrecht und die Unternehmensnachfolge gehören, weit über das eigentliche juristische Problem hinausgehende Lösungen. Ebenso treten sie für ihre Mandanten regelmäßig vor Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten auf und weisen eine sehr hohe Erfolgsquote in der Prozessführung auf.

 

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