Beim Radfahren Geschwindigkeit an Straßenverhältnisse anpassen
Bei erkennbaren Schlaglöchern und Unebenheiten der Straße müssen Radfahrerinnen und Radfahrer ihr Tempo drosseln. Stürzen sie an solchen Stellen, können sie die Gemeinde oder sonstige Eigentümerinnen oder Eigentümer des Weges nicht haftbar machen. Die Württembergische Versicherung AG, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein Urteil des Landgerichts Köln (5 O 86/21) hin.
Ein Mann war mit seinem Rennrad bei voller Fahrt an einer Bodenschwelle gestürzt. Dabei brach er sich das Schlüsselbein und sein Rad erlitt einen Totalschaden. Er verklagte die Gemeinde, ihm das Fahrrad zu ersetzen, da die Schwelle einen verkehrswidrigen Zustand dargestellt habe und kein Warnhinweis angebracht war. Damit kam er jedoch nicht durch.
Laut dem Urteil war an der Sturzstelle deutlich erkennbar, dass die Straße nicht unerheblich durch Schlaglöcher und Risse beschädigt war. Der Radler hätte daher mit besonderer Vorsicht fahren und sein Tempo entsprechend reduzieren müssen. Warnhinweise seien nur notwendig, wenn bestehende Gefahren auch für sorgfältige Benutzerinnen und Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Im Übrigen stellte die Bodenschwelle, über die der Radler gestürzt war, keinen verkehrswidrigen Zustand dar, da sie notwendig war, um Oberflächenwasser abzuleiten und im Winter drohende Vereisungen zu vermeiden.