Urteil: Kerzen brennen lassen kann grob fahrlässig sein
Advent, Advent – ein Lichtlein brennt. In der Weihnachtszeit kommt es im Jahresverlauf zu den meisten Wohnungsbränden. Für Schäden am Mobiliar kommt normalerweise die Hausratversicherung auf, für Brandschäden an der Immobilie die Wohngebäudeversicherung. Ein häufiger Streitpunkt kann bei grober Fahrlässigkeit drohen.
So hat das Landgericht Aachen in einem Urteil (Az. 9 O 212/08) die Hausratversicherung von ihrer Leistungspflicht freigesprochen, weil der Versicherte am Sofa eingeschlafen war, obwohl noch mehrere Kerzen brannten. „Bei grober Fahrlässigkeit kommt es immer auf den Einzelfall an“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Je nach der Schwere des Verschuldens kann der Versicherer die Leistung anteilig kürzen oder in besonders schwerwiegenden Fällen auch ganz verwehren. Am Markt gibt es jedoch Angebote, die auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichten. „Solche Policen sind ihr Geld wert und ersparen im Leistungsfall bei der Regulierung Zeit und Ärger“, so Bösl. Beim Abschluss sollte man allerdings darauf achten, dass grobe Fahrlässigkeit bis zur Versicherungssumme und ohne Einschränkungen versichert ist.
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