Bundesgerichtshof bestätigt Musterfeststellungsklage zu Prämiensparverträgen

Anzeige

Bundesgerichtshof bestätigt Musterfeststellungsklage zu Prämiensparverträgen

06.10.2021

Bundesgerichtshof bestätigt Musterfeststellungsklage zu Prämiensparverträgen © Pixabay

Heute verhandelte der Bundesgerichtshof über die Musterfeststellungsklage „Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen“, die die Verbraucherzentrale Sachsen im Mai 2019 gegen die Sparkasse Leipzig eingereicht hatte, und bestätigte den Urteilsspruch der Vorinstanz in den wesentlichen Punkten (Az. XI ZR 234/20). Die auf Verbraucherschutz spezialisierte Kanzlei baum reiter & collegen sieht damit die Rechte von Bankkunden deutlich gestärkt.

Prämiensparverträge – oft nicht zum Vorteil der Verbraucher

Viele Geldinstitute, insbesondere Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken, haben ihren Kunden in den 1990er- und 2000er-Jahren langfristige Sparverträge mit Namen wie „Bonusplan“, „VorsorgePlus“ oder, wie im konkreten Fall, „S-Prämiensparen flexibel“ verkauft, die sich durch flexible Zinsanpassungsklauseln und jährlich steigende Prämien auszeichnen: so genannte Prämiensparverträge. Die Klauseln in den Verträgen erlauben es dem Kreditinstitut, den Zins des Prämiensparvertrages einseitig anzupassen. Bei der Anpassung orientieren sich Banken und Sparkassen regelmäßig an der allgemeinen Zinsentwicklung. Die Verbraucherzentrale Sachsen hielt in dem betroffenen Fall zum einen die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und sah zum anderen die Verzinsung als zu niedrig an. Die Verbraucherschützer strengten deswegen im Frühjahr 2019 eine Musterfeststellungsklage an – mit Erfolg. „Die Falschberechnung der Zinsen zu Lasten der Kunden ist ein Skandal, den wir seit vielen Jahren anprangern. Wir begrüßen es, dass der Bundesgerichtshof der Praxis vieler Banken und Sparkassen einen Riegel vorschiebt“, sagt Kanzleigründer Prof. Dr. Julius Reiter.

Was bedeutet die Entscheidung für den Verbraucher?

Auch wenn die genauen Einzelheiten noch der schriftlichen Urteilsbegründung vorbehalten bleiben, lässt sich aus der heutigen Mitteilung des Bundesgerichtshofes schon folgendes wichtiges Fazit ziehen:

1. Die Zinsänderungsklauseln in den betroffenen Verträgen sind unwirksam. Die Banken und Sparkassen, müssen bei ihren Prämiensparverträgen zugunsten des Verbrauchers von Beginn des Vertrages an eine Nachberechnung vornehmen.
 
2. Der Anspruch auf Nachberechnung entsteht mit der wirksamen Beendigung des Sparvertrages. Dies bedeutet, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren erst zu laufen beginnt, sobald der Vertrag beendet ist.

„Die nun auch vom BGH bestätigten Nachberechnungsansprüche können sich aufgrund der langen Laufzeiten oft zu mehreren tausend Euro addieren. Geschädigte Kunden sollten deshalb nicht zögern und dem positiven Feststellungsurteil jetzt schnell eine Individualklage folgen lassen“, empfiehlt Marko Martschewski, der Berliner Standortleiter von baum reiter & collegen. Er macht dabei auf Folgendes aufmerksam: „Ein Feststellungsurteil über eine Musterfeststellungsklage klärt nur Grundsatzfragen, liefert dem Bankkunden aber keinen Vollstreckungstitel. Eine gewonnene Musterfeststellungsklage bedeutet oft nur den ersten Schritt, um als geprellter Bankkunde zu seinem Recht zu kommen. Die Neuberechnung der Sparverträge und die Zahlung der fehlenden Zinserträge können oft nur durch individuelle Verfahren und Klagen der einzelnen Sparer durchgesetzt werden.“

 

Kommentare

 

Kommentar hinzufügen

Bitte geben Sie zum Schutz vor Spam die Summe in das Feld ein.
Anzeige
Kundenzeitung

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
FiNet_kostenlose_Bannerzugabe

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.