MAXPOOL GmbH mahnt Deutsche Vermögensberatung AG …

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MAXPOOL GmbH mahnt Deutsche Vermögensberatung AG wegen irreführender geschäftlicher Handlungen ab

26.05.2021

MAXPOOL GmbH mahnt Deutsche Vermögensberatung AG wegen irreführender geschäftlicher Handlungen ab © PHÖNIX MAXPOOL Gruppe

Kevin Jürgens Vertriebsvorstand PHÖNIX MAXPOOL Gruppe

Die MAXPOOL Maklerkooperation GmbH mahnt die Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab. Der Grund: Die DVAG setzt seit einiger Zeit sogenannte „Mandantenschutzbriefe“ ein, die nach rechtlicher Prüfung durch MAXPOOL als irreführende und damit unzulässige geschäftliche Handlungen gemäß Paragraf 1 Absatz 1 UWG einzustufen sind. Laut MAXPOOL werden durch die „Mandantenschutzbriefe“ insbesondere Makler unzulässigerweise herabgesetzt, verunglimpft und gezielt behindert (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG) und die Entscheidungsfreiheit des Kunden durch eine unzulässige Beeinflussung erheblich beeinträchtigt (§ 4 a Abs. 1 Nr. 3 UWG).

„MAXPOOL sieht sich unter den Pools als DER Interessenvertreter von unabhängigen Maklern. Deshalb können und wollen wir derartige wettbewerbsrechtliche Verstöße nicht hinnehmen“, erklärt Kevin Jürgens, Vertriebsvorstand der PHÖNIX MAXPOOL Gruppe und Mitglied der Geschäftsleitung bei der MAXPOOL GmbH.

In den Mandantenschutzbriefen wird darauf hingewiesen, dass Berater/Versicherungsmakler mitunter primär ihre eigenen monetären Interessen im Blick hätten und deshalb pauschal behaupten würden, eine vorzeitige Kündigung von Berufsunfähigkeits-, Lebens-, Renten- und fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen seit mit erheblichen Vermögensverlusten verbunden. Berater, die ihren Kunden eine vorzeitige Kündigung oder Änderung der von der DVAG vermittelten Verträge empfehlen, müssen deshalb ein undifferenziertes „Bestätigungsschreiben“ ausfüllen, den jeweiligen Vertrag und den möglicherweise entstehenden Verlust angeben und anschließend bestätigen, den betreffenden Kunden über alle Nachteile aufgeklärt zu haben, die mit der Kündigung in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus muss der Berater in dem Bestätigungsschreiben anerkennen, dass Schadensersatzansprüche gegen ihn gestellt werden können, wenn er den Kunden nicht vollständig über die Nachteile aufklärt.

Kommentare


markuslauters@gmx.de
3 Jahre, 5 Monate her

"In den Mandantenschutzbriefen wird darauf hingewiesen, dass Berater/Versicherungsmakler mitunter primär ihre eigenen monetären Interessen im Blick hätten": Ein echter Brüller, wenn sowas ausgerechnet ein Strukki-Vertrieb (böse Zungen nennen solche Vertriebe auch Schneeballsystem) wie die DVAG schreibt, dessen Versicherungsvertreter (DVAG-Vertreter sind kein "Vermögensberater" sondern Versicherungsvertreter) nur überleben können, wenn Sie möglichst viele überteuerte Fondspolicen/-Rentenversicherungen und andere Produkte der Generali (ehemals AachenMünchener) verkaufen und dann nur einen Bruchteil der Provision erhalten, weil zig andere Leute, die in der Mitarbeiterpyramide über Ihnen stehen, mitverdienen.


 

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