P&R Container – Vermittlerhaftung der Banken …

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P&R Container – Vermittlerhaftung der Banken bestätigt!

11.01.2021

P&R Container – Vermittlerhaftung der Banken bestätigt! © Pixabay

Durch ein von unserem Kollegen Rechtsanwalt Glameyer erstrittenes aktuelles Urteil des Landgerichts Kleve vom 22.12.2020 ist erneut eine Bank zum vollumfänglichen Ersatz des ihrem Kunden durch die Vermittlung von Containern der P&R Gruppe entstandenen Schadens verurteilt worden. Folgt man der Begründung des Gerichtes, so haftet nicht nur diese Bank ihren Kunden für die durch die Vermittlung der P&R Container entstandenen Schäden, sondern auch andere Banken!

1. Die P&R Pleite – der Schaden der Anleger

Durch die P&R-Pleite im Sommer 2018 haben bis zu 54.000 Anleger einen Großteil ihres investierten Geldes verloren. Im Rahmen der Insolvenzverfahren hat sich herauskristallisiert, dass es sich bei dem Anlagekonstrukt der P&R-Gruppe seit Jahren um ein „Schneeballsystem“ gehandelt hat. Die Verantwortlichen haben die Anleger offensichtlich über die Anzahl der vorhandenen Container getäuscht. Von den angeblich rund 1,6 Millionen Containern die den einzelnen Anlegern als Eigentümern gehören sollten, existieren tatsächlich wohl nur 618.000 Container und diese befinden sich zudem in einem wesentlich schlechteren Zustand als prospektiert. Verborgen bleiben konnte dies über lange Jahre vor allem deshalb, da die einzelnen Anleger entgegen der falschen Prospektdarstellungen und Aussagen der vermittelnden Banken gerade kein Eigentum an Containern erworben haben, da keine konkrete Containerzuweisung erfolgte. Das fehlende Eigentum hat neben dem Insolvenzverwalter zwischenzeitlich auch das Landgericht Karlsruhe durch Urteil vom 10.07.2020 bestätigt.

Bei Betrachtung der Gesamtsituation dürfte den meisten Anlegern mittlerweile bewusst geworden sein, dass sie auf keine großen Quoten im Rahmen der Insolvenzverfahren hoffen können. Hinzu kommt, dass seitens des Insolvenzverwalters angekündigt worden ist, die in den letzten vier Jahren von den Emittenten geleisteten Mietzahlungen von den Anlegern im Wege der Insolvenzanfechtung gem. § 134 InsO zurückzufordern. Diesbezüglich führt der Insolvenzverwalter bereits erste Klagen gegen die geschädigten Anleger vor Gericht. Sollte er diese Klagen gewinnen, droht den bereits geschädigten Anlegern weiterer Schaden.

Darüber hinaus war bereits deutlich der Presse zu entnehmen, dass bei den hinter der P&R-Gruppe stehenden Personen angesichts des gigantischen Schadens wohl nichts zu holen sein dürfte.

2. Die Vermittlerhaftung der Banken

Deshalb stellt sich vielen Geschädigten die immer drängendere Frage, inwieweit ihre Bank, die ihnen diese Kapitalanlage vermittelt hat, möglicherweise für den Ihnen entstandenen Schaden aufkommen muss und ob ihre Bank sie bei der Vermittlung der P&R Container fehlerhaft aufgeklärt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schulden sowohl der Anlagevermittler als auch der Anlageberater dem Interessenten eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Das Landgericht Kleve hat dabei im aktuellen Urteil vom 22.12.2020 betont, dass zur Bestimmung dieser Informationen das Pflichtprogramm nach den Bestimmungen der §§ 11 ff. der Finanzanlagenvermittlungsverordnung heranzuziehen ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen führt zu einer fehlerhaften Anlageberatung und damit zur Haftung der beratenden Bank.

Im vorliegenden Fall hatte die Bank es laut Gericht unterlassen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass auch nach der - vom Gericht unterstellten - Eigentumsverschaffung an den von der P&R erworbenen Containern ein erhebliches Risiko durch die Haftung für die Container und nicht bezahlte Standgebühren besteht, welches über den Totalverlust hinausgehen konnte. Damit hatte die beklagte Bank es unterlassen, den Kläger über dieses, über das Totalverlustrisiko hinausgehende bis hin zu seiner Privatinsolvenz führende, Verlustrisiko hinzuweisen.

Auf die Frage möglicher weiterer Beratungsfehler kam es im vorliegenden vom Landgericht Kleve entschiedenen Fall folglich nicht mehr an.

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