Urteil: Sommerreifen im Winter kann grob fahrlässig sein
Zwar gibt es in Deutschland keine generelle Winterreifenpflicht für einen festen Zeitraum, aber die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass man bei winterlichen Straßenverhältnissen nur mit „geeigneter Bereifung“ unterwegs sein darf. Wer dagegen verstößt, riskiert nicht nur ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg, sondern kann nach einem Unfall auch bei der Versicherung auf Probleme stoßen.
So bewertete das Oberlandesgericht in Frankfurt (AZ: 3 U 182/02) das Fahren mit falscher Bereifung als grob fahrlässig. Der Versicherte musste den Schaden an seinem Fahrzeug komplett aus eigener Tasche bezahlen. „In der Praxis sorgen grob fahrlässig verursachte Schäden immer wieder für Unmut“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Denn je nach Schwere des Verschuldens ist der Versicherer berechtigt, die Leistung anteilig oder in besonders schwerwiegenden Fällen ganz zu kürzen. Neben einer falschen Bereifung kann dies beispielsweise auch ein übersehenes Stoppschild, eine nicht den Witterungsverhältnissen angepasste Geschwindigkeit oder eine Ablenkung durch das Bedienen des Radios oder Navis sein. Auf der sicheren Seite ist, wer im Winter rechtzeitig die Reifen wechselt und darauf achtet, dass sie nicht zu alt sind und über ausreichendes Profil verfügen. Zudem gibt es mittlerweile Kfz-Tarife, bei denen grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist. Dies ist laut Bösl ein lohnender Zusatz, der die Schadenregulierung enorm beschleunigt, langwierige Auseinandersetzungen vermeidet und damit zuverlässigen Schutz bietet.
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