Betriebsschließungsversicherung: Landgericht Mannheim spricht Klartext

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Betriebsschließungsversicherung: Landgericht Mannheim spricht Klartext

06.07.2020

Das Landgericht (LG) Mannheim hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 29. April 2020 – 11 O 66/20) – soweit hier bekannt – als erstes Gericht die Rechtsauffassung von Wirth-Rechtsanwälte zu einigen Problemen bei den Betriebsschließungsfällen bestätigt.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren verlangte die Klägerin - Betreiberin von 3 Hotels - Zahlung aus der bestehenden Betriebsschließungsversicherung. Aufgrund der epidemischen Ausbreitung des Corona-Virus waren behördliche Regelungen getroffen worden, welche unter anderem den Betrieb von Hotels und Gaststätten betrafen. Per Allgemeinverfügung wurde für alle 3 Hotels untersagt, touristische Übernachtungen anzubieten.  Nichttouristische Übernachtungen konnten zwar weiter angeboten werden. Die Hotels wurden dennoch geschlossen, da nichttouristische Übernachtungen regelmäßig nur in einem verschwindend geringen Umfang stattfanden. Ebenso wenig stand der vollständigen Schließung die theoretische Möglichkeit entgegen, dass Außer-Haus-Lieferungen durch die Hotelrestaurants hätten angeboten werden könnte. Dies wäre vor dem Hintergrund der Personalstruktur und der Ausrichtung einer Hotelgastronomie wirtschaftlich unsinnig gewesen.

Das Gericht entschied zwar im Ergebnis vorläufig gegen die Klägerin, da die Anspruchshöhe nicht hinreichend dargelegt werden konnte und es auch an einem sogenannten Verfügungsgrund mangelte. Unabhängig davon fand das Gericht zu typischen Ablehnungsgründen vieler Versicherer klare Worte.

Das Gericht begründet ausführlich seine zustimmende Ansicht dazu, dass der Klägerin grundsätzlich aus den bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherungen jeweils ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zusteht.

Das Gericht stellt klar, dass eine individuelle Schließungsverfügung für die einzelnen Hotels nicht erforderlich war. Der theoretisch mögliche Minimalbetrieb mit Geschäftsreisenden und Gastronomie-Take-Away- oder Lieferservice stehe dem nicht im Wege. Ein Teilschließung reichte aus. Letztlich handelte es sich klar um einen faktische Schließung. Eine solche sei von der betreffenden Versicherungsbedingung umfasst, auch wenn das nicht eindeutig so darin zu finden sei.  „Es liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor.“, heißt es in den Urteilsgründen. Maßstab der Auslegung der Versicherungsbedingungen sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. „Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Versicherer, sagt das Gericht in aller Deutlichkeit. Etwas, was wir seit Beginn der Debatte auch regelmäßig herausstellen und was sich auch auf reine Gastronomiebetriebe zwanglos übertragen lässt.“, so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von Wirth-Rechtsanwälte.

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