Betriebsschließungsversicherung: Mannheimer Versicherung AG agiert widersprüchlich
Mit der Corona-Krise gerieten insbesondere unzählige Hotels und Restaurant aber auch Kitabetreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existentielle finanzielle Not. Viele hatten für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Bekanntermaßen lehnten jedoch viele Versicherer die Übernahme der Versicherungsleistung ab, unterbreiteten Zahlungsangebote, die in vielen Fällen inakzeptabel waren oder drohten mit der Kündigung der Versicherungspolice. Wirth-Rechtsanwälte bearbeitet inzwischen eine Vielzahl dieser Fälle.
Wie viele andere Versicherungsgesellschaften bot auch die Mannheimer Versicherung AG ihren Kunden bereits kurz nach den angeordneten Schließungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung von 15 % der Versicherungsleistung an. Dies basierte auf dem sogenannten bayerischen Kompromiss, der zwischen der Bayerischen Landesregierung, einigen Versicherern und dem Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) Bayern abgeschlossen wurde.
Aktuell kündigt nun die Mannheimer Versicherung AG Kunden, die dem 15 %-Angebot nicht zugestimmt haben, außerordentlich die Versicherungsverträge. Problematisch ist dabei unter anderem, dass die außerordentliche Kündigung den gesamten Versicherungsvertrag umfasst, der in vielen Fällen auch andere „Bausteine“, enthält. Einen genauen Kündigungsgrund nennt die Mannheimer nicht, sondern führt nur aus, dass sie die „Schadenmeldung (…) zum Anlass“ nimmt, nun die außerordentliche Kündigung auszusprechen.
Damit kündigt sie den Versicherungsvertrag nach § 92 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dieses Vorgehen der Mannheimer Versicherungs-AG ist deswegen bemerkenswert, weil diese Vorschrift eine außerordentliche Kündigung nur bei Eintritt des Versicherungsfalls zulässt. Während die Mannheimer Versicherung AG also ursprünglich das 15 %-„Kulanz“-Angebot noch mit dem Worten angeboten hat, dass eine „Entschädigung aus dem Versicherungsvertrag nicht gegeben“ sei, geht sie für die außerordentliche Kündigung gerade von einem „eingetretenen Versicherungsfall“ aus. „Das ist widersprüchliches und kundenschädigendes Verhalten und die Mannheimer muss sich vorhalten lassen, hier klar gegen das Gesetz zu verstoßen. Nach § 1 a VVG sind Versicherer verpflichtet, gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichen Interesse zu handeln. Das ist hier nicht zu erkennen.“, so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von Wirth-Rechtsanwälte.