Unterlassungsklage gegen Check24 / BVK zeigt sich zuversichtlich im weiteren Verfahren
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat in der heutigen mündlichen Verhandlung am Landgericht München I anlässlich seiner Unterlassungsklage gegen das Internetvergleichsportal Check24 wegen Verletzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes seine Rechtsauffassung dargelegt.
„Unsere Anwälte haben dem Gericht unsere Argumente vorgetragen, warum die sogenannten Jubiläumsdeals des Vergleichsportals das gesetzliche Provisionsabgabeverbot verletzen“, informiert BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Wir sind zuversichtlich, dass das Gericht unserer Argumentation folgt und das Unternehmen verurteilt, zukünftig nicht mehr solche Verkaufsaktionen durchzuführen.“
Die Klage des BVK ist ein konsequenter Schritt zum Schutz der Verbraucher. Denn das Provisionsabgabeverbot soll Verbraucher vor falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen schützen. Ohne ein Abgabeverbot ist zu befürchten, dass Versicherungsnehmer zu schnellen Abschlüssen animiert werden, je nachdem, welch‘ hoher Anteil der Provision an sie fließt. Vor allem kann der Gerichtsbeschluss weitere Marktteilnehmer dazu verleiten, es Check24 gleich zu tun. Dann wäre das Gesetz gänzlich ausgehöhlt.
Der BVK setzte sich jahrelang für den Erhalt des Provisionsabgabeverbotes ein und will auch im Interesse der Vermittlerschaft darauf achten, dass für alle Marktteilnehmer gleiche Rahmenbedingungen existieren. Das Verfahren wird am 4. Februar 2020 fortgeführt.
Hintergrund
Anlass für den juristischen Schritt des BVK sind die „Versicherungsjubiläumsdeals“ des Vergleichsportals im Jahr 2018. Der Verband hat das Unternehmen wegen Verletzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes zunächst abgemahnt und – weil keine Unterlassungserklärung seitens Check24 erfolgte – verklagt. Nach Auffassung des BVK verletzte damit Check24 das gesetzliche Provisionsabgabeverbot, indem es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss die Rückgewährung von bis zu zwölf Monatsprämien versprach.
Die Erstattung fand durch die Check24-Konzernmutter statt und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften der Check24 Gruppe. Doch das Versicherungsaufsichtsgesetz ahndet in § 48 b und die Gewerbeordnung in § 34d Absatz 1 Satz 6 bereits das Versprechen von Sondervergütungen, - unabhängig davon, wer die Sondervergütung auszahlt - um Verbraucher nicht zu einem für sie unangemessenen Versicherungsabschluss zu motivieren.
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