Thomas Cook: Rechtsanwaltskanzlei erhebt Klage gegen Bundesrepublik Deutschland
Im September 2019 beantragten der Reiseveranstalter Thomas Cook sowie diverse seiner Tochterunternehmen Insolvenz. Mittlerweile ist klar: Das Geld der Versicherung von Thomas Cook wird nicht ausreichen, um alle Betroffenen zu entschädigen. Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat deshalb jetzt im Namen einer Reisenden Klage wegen Staatshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht.
Momentan können Betroffene ihre Forderungen bei der KAERA AG anmelden, die der Versicherer von Thomas Cook, die Zurich Versicherung, mit der Abwicklung von Ansprüchen beauftragt hat. Allerdings haftet die Zurich nur mit insgesamt 110 Millionen Euro pro Kalenderjahr. Diese Begrenzung der Haftungssumme entspricht nach Auffassung der Kanzlei Mutschke nicht der geltenden EU-Richtlinie zur Pauschalreise. Denn diese verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Pauschalreisenden im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters vollumfänglichen Schutz zu bieten. „Genau das hat der deutsche Staat versäumt“, sagt Rechtsanwältin Nicole Mutschke.
Umgesetzt wurde die EU-Richtlinie in Deutschland durch § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Paragraf regelt auch, dass Versicherer ihre Haftungssumme begrenzen können, und zwar auf 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr – wie es bei der Zurich der Fall ist. Genau hierin besteht nach Auffassung der Kanzlei Mutschke der Verstoß gegen die Pauschalreiserichtlinie und damit gegen das geltende EU-Recht.
Deshalb hat die Kanzlei im Auftrag einer Thomas-Cook-Kundin am 19.11.2019 beim Landgericht Berlin Klage wegen Staatshaftung eingereicht. „Nach unserem Kenntnisstand sind wir die erste Kanzlei, die in der Sache Thomas Cook eine Staatshaftungsklage einreicht“, sagt Nicole Mutschke. „Wenn der deutsche Gesetzgeber das geltende EU-Recht korrekt umgesetzt hätte, gäbe es keinen Engpass bei der Haftungssumme. Insofern ist es folgerichtig, dass er jetzt für die Folgen dieses Versäumnisses haften muss.“
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