Verwendung von Dashcams
Der BGH hat ein Grundsatzurteil (BGH, Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17) veröffentlich. Demnach sind Dashcam-Aufzeichnungen nicht „grundsätzlich“ unverwertbar. Aus diesem Grund hat der BGH einen Fall an das LG Magdeburg (Urt. v. 05.05.2017, Az. 1 S 15/17) zur neuen Verhandlung zurückgegeben. In einem anderen Fall hatte bereits das OLG Nürnberg (v. 10.08.2017, Az. 13 U 851/17) den Beweis einer Dashcam zugelassen und ein Urteil des LG Regensburg damit bestätigt.
Grundsätzlich verstößt der Betrieb, also die Video-Aufzeichnung mit einer Dashcam gegen die aktuellen Datenschutzbestimmungen. Diese Bestimmungen sorgen allerdings „nicht“ für ein generelles Verwertungsverbot. Der BGH machte deutlich, dass Kameras datenschutzkonform betrieben werden können. So sind Dashcams zulässig, welche die Aufzeichnungen in kurzen Abständen fortlaufend überschreiben und erst bei einer Kollision dauerhaft speichern. Gute Dahscams, welche auch mit GPS-Sendern (auch mit Aufzeichnung der Geschwindigkeit) ausgestattet sind, gibt es bereits für rund 220 €.
Es mag aus diesem Grund verwundern, dass es im Herbst 2019 erst einen Versicherer gibt, der einen Beitragsnachlass in der KFZ-Versicherung gewährt, wenn eine gesetzeskonforme Dashcam während der Fahrt betrieben wird. Mit der MiBB-Dashcam (UVP 219 € bei Handel-Partner.com) ist die Anschaffung i.d.R. nach rund 3 Jahren amortisiert. Wann der Anschaffungspreis sich auf 0,00 € amortisiert hat, hängt hauptsächlich von der Höhe des Jahresbeitrages der KFZ-Versicherung ab. Erreicht wird das durch den Beitragsnachlass des Versicherers, sowie einem Sonderpreis für MiBB-Mandanten.
Unser Versicherer ist sehr günstig, kann aber aufgrund des „besten“ Deutschen Deckungsmodells nicht billig sein. Wer weder auf Beratung, noch auf Qualität setzt, der geht ins Internet – und haftet selbst für Beratungsfehler.
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Bernhard Klabe
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