Falschberatung bei der Vermittlung von Rürup-Verträgen. …

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Falschberatung bei der Vermittlung von Rürup-Verträgen. BlumLang erstreiten Schadensersatz-Urteil vor dem OLG Celle

30.10.2019

Sachverhalt - Dem Mandant wurde von einem Versicherungsvertreter eine Basisrentenversicherung bei einem großem deutschen Versicherer vermittelt. Dabei wurde er jedoch nicht darüber aufgeklärt, dass eine vorzeitige Auszahlung der Versicherungsbeiträge im Kündigungsfall nicht erfolgen kann und die Versicherung auch nicht vererbbar ist. So zahlte der Mandant insgesamt Versicherungsprämien in Höhe von 8.200 € an den Versicherer.

Als der Versicherte erfuhr, dass er im Notfall nicht mehr an das angesparte Geld herankommen kann, beauftragte er die Kanzlei BlumLang mit der Geltendmachung seiner Ansprüche.

Entscheidung des OLG Celle

Das OLG Celle entschied mit Urteil vom 02.10.2019, Az. 8 U 26/19, dass die unterlassene Aufklärung eine Verletzung von Beratungspflichten gem. § 61 Abs. 1 VVG darstellt, so dass dem Mandanten die bislang gezahlten Versicherungsprämien vollständig zurückgezahlt werden müssen und die Versicherung aufgelöst wird.

Mit den erstrittenen Urteilen steht fest, dass die Vermittler die Versicherungsnehmer ausdrücklich über die Nachteile aufklären müssen.

Hintergrund


Im Jahr 2005 wurde in Deutschland die staatlich geförderte Basisrentenversicherungen (sog. Rürup-Rente) eingeführt. Sie hat den Vorteil, dass die Versicherungsbeiträge steuerlich absetzbar sind.
Besonders angesprochen sollen sich Selbstständige fühlen. Während sie mit den gezahlten Versicherungsbeiträgen regelmäßig Steuern sparen, sorgen sie gleichzeitig für ein sicheres Einkommen im Rentenalter vor. Viele Versicherungsnehmer wissen jedoch nicht, dass die staatliche Förderung auch viele Nachteile mit sich bringt.

Nachteile der Rürup-Rente


1.    Die Rürup-Rente kann im Kündigungsfall nicht ausgezahlt, sondern lediglich beitragsfrei gestellt werden. Zum Renteneintrittsalter kann dann nur eine Rente ausgezahlt werden, d. h. ein Rückkaufswert bzw. Kapitalwahlrecht ist ausgeschlossen.

2.    Die Rürup-Rente kann nicht vererbt werden. Lediglich der Ehepartner und Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, können im Sterbefall des Versicherungsnehmers eine Hinterbliebenenrente erhalten. So sind viele Fallkonstellationen denkbar, in welchen das angesparte Kapital mit dem Tod des Versicherungsnehmers ersatzlos beim Versicherer verbleibt und die Erben leer ausgehen.

3.    Die Rürup-Rente kann nicht übertragen, veräußert oder beliehen werden. Unterm Strich bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer bis zu seinem Tod an die Versicherung gebunden ist. Ein Verkauf oder eine Abtretung ist nicht möglich. So kann die Versicherung z. B. bei einer Finanzierung einer Immobilie nicht als Sicherungsmittel eingesetzt werden.

4.    Ein weiterer Nachteil sind die exorbitanten Abschluss- und Verwaltungskosten, die die Versicherungen mit sich bringen. Diese schmälern die Rendite der Versicherungsnehmer erheblich, sodass der Ertrag in den meisten Fällen rückläufig ist. Pro 10.000,00 € Vertragsguthaben wird oftmals eine monatliche Rente von lediglich 20,00–30,00 € gezahlt.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen oder einem Interview zur Verfügung.

 

BlumLang Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Die Partner sind:
Rechtsanwalt Klaus Lang
Rechtsanwalt Christoph Lang
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Kontakt
Tel.: 06235 / 49 11 977
Fax.: 06235 / 49 11 978

E-Mail: kontakt@blumlang.de
Webseite: www.blumlang.de

 

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