Struktur der gesetzlichen Erbfolge
Sicherlich dürfte Ihnen bekannt sein, dass man die eigene Erbnachfolge in einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) frei nach seinem Belieben bestimmen und anordnen kann.
Erstaunlich aber wahr wird von dieser Möglichkeit nach wie vor nur selten Gebrauch gemacht. Nach wie vor stellt die gesetzliche Erbfolge den Regelfall dar. Deshalb wäre es ratsam, wenn man sich eine Vorstellung darüber macht, wer aus dem eigenen Verwandtenkreis überhaupt gesetzlich zum Erben berufen wird, wenn eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) nicht hinterlassen wurde. Vielleicht lassen sich so einige Menschen eher dazu motivieren, ein Testament zu errichten.
Die Vorschriften der §§ 1924 - 1936 BGB regeln, wer als Erbe in Frage kommt. Die gesetzliche Erbfolge beruht insbesondere auf dem Familienerbrecht und führt so zur Berufung der nächsten Verwandten und des Ehegatten des Erblassers bzw. seines Lebenspartners. Wobei der Anteil des Ehegatten gleichzeitig von dem Güterstand der Eheleute/Lebenspartner beeinflusst wird.
Dadurch, dass viele Erblasser oft über einen nur schwer überschaubaren Verwandtenkreis verfügen, hat das deutsche Erbrecht sog. Ordnungen festgelegt, nach denen die Erbschaft verteilt wird. Wichtig ist hierbei, dass die jeweils niedrigste Ordnung, die jeweils höhere Ordnung ausschließt.
a) Gem. § 1924 BGB sind Verwandte 1. Ordnung die Kinder des Erblassers bzw. deren Kinder (Enkelkinder) usw. (gerade und absteigende Linie).
b) Gem. § 1925 BGB sind gesetzliche Erben 2. Ordnung die Eltern des Erblassers, bzw. deren Abkömmlinge (voll- und halbbürtige Geschwister) und deren Kinder (Neffen und Nichten).
WICHTIG: Die Verwandten der 2. Ordnung kommen immer nur dann zum Zuge, wenn keine einzige Person der 1. Ordnung vorhanden ist.
c) § 1926 BGB regelt die 3. Ordnung. Dazu zählen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Vettern, Basen und deren Kinder und Kindeskinder).
WICHTIG: Die Verwandten der 3. Ordnung kommen nur zum Zuge, wenn beim Erbfall keine Erben der 1. und 2. Ordnung vorhanden sind.