25 Jahre Tarifwechselrecht für Privat Krankenversicherte
Seit 1994 haben Privat Krankenversicherte mit § 204 VVG (Versicherungs-vertragsgesetz) das Recht, zu einem günstigeren Tarif ihres Versicherers zu wechseln. Viele PKV Kunden, deren Prämien sich mit den Jahren überdurchschnittlich verteuerten, sind seither in einen der meist neuaufgelegten Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz gewechselt und konnten ihre Kosten senken.
Nicht wenige Privat Krankenversicherte haben in jungen Jahren einen Tarif gewählt, der sich im Alter auffällig verteuert. Den Versicherer wechseln, wie z. B. beim Gas- oder Stromlieferanten, ist nicht möglich - an den einmal gewählten Versicherer ist man zeitlebens gebunden. Der Grund: Bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter geht ein Großteil der angesparten Altersrückstellungen verloren, die wichtig sind, um den Tarif preislich stabil zu halten. Aufgrund dieser besonderen Situation sah sich der Gesetzgeber vor nunmehr einem Vierteljahrhundert gezwungen, regulierend einzugreifen. Konkreter Anlass war damals, dass viele Versicherer alte Tarife für den Neuzugang schlossen. Stattdessen entwickelten sie neue Tarife mit gleichwertigen Leistungen, aber niedrigeren Prämien. Die Kosten für die Alttarife stiegen in der Folge überproportional - und die Versicherten protestierten.
Gesetzgeber sah Handlungsbedarf
1994 wurde schließlich für Abhilfe gesorgt: Paragraf 178f VVG ermöglichte den Wechsel in einen attraktiveren Alternativtarif des eigenen Versicherer und bestimmte, daß „der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen (kann)…, Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Altersrück-stellung annimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind, als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehr-leistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann … hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbaren“. 2008 wurde § 178f VVG durch § 204 VVG neu gefasst und mit Bestimmungen zum neuen Basistarif ergänzt.
Umstrittener Paragraf
Der Wechselrecht-Paragraf ließ jedoch von Anfang an Raum für Meinungsverschiedenheiten, insbesondere zu den Themen Mehrleistung, Leistungsausschluss und Risikozuschlag. Zwar wurden die Versicherer zu kundenfreundlichem Verhalten angehalten, jedoch nutzen sie die rechtlichen Spielräume, um Wechselwillige abzuhalten. Nach wie vor landen so Jahr für Jahr Streitfälle bis vor dem Bundesverfassungsgericht.
Rechtsprechung stärkt Wechselwillige
Um nur zwei Streitfälle der letzten Jahre zu nennen: 2010 verbot das BVerfG der Allianz eine konkrete Maßnahme zur Beschränkung von Tarifwechseln in die neuesten Verkaufstarife. Und das BGH Urteil von 2012 stellte klar, dass unterschiedliche Selbstbehalte nach dem Tarifwechsel nicht gleichzeitig angewendet werden dürfen.
Aber auch wenn die Rechtsprechung die Rechte wechselwilliger PKV-Kunden zunehmend stärkt, zeigen die Urteile, dass Wechselwillige mit juristischen Finessen zu rechnen haben. Ein Wechsel im Alleingang ist daher nicht ratsam. PKV-Kunden sollten die Vertragsumstellung besser einem sachverständigen Berater anvertrauen. Denn der wählt mit versicherungsmathematischer Expertise einen gleichwertigen und gleichzeitig beitragsstabileren Tarif aus, verlangt vom Versicherer den Wechsel in diesen Tarif und wahrt bei der Vertragsumstellung alle erworbenen Rechte. Wie z. B. Minerva KundenRechte: Die aktuarielle, auf den Tarifwechsel nach § 204 VVG spezialisierte Rechtsberatung stellt einen sachverständigen Komplett-Service bereit.
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Martina Müllner M. A.
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