Güterstand und Schenkungen aufeinander abstimmen Steuerfreibeträge ausnutzen
Bremer Notarkammer. Wer mit einer Schenkung bereits zu Lebzeiten Vermögen an den Ehepartner übertragen möchte, kann mit einem Wechsel des Güterstands unter Umständen auf legalem Weg Steuern sparen. Eine Schenkung unterliegt ab 500.000 Euro auch bei Eheleuten der Steuerpflicht, wobei Sonderregelungen für die Übertragung des Familienwohnheims gelten. Wird im Laufe der Ehe in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, endet die gesetzliche Zugewinngemeinschaft.
Hat ein Ehegatte mehr Zugewinn erwirtschaftet als der andere, entsteht eine Zugewinnausgleichsforderung. Diese ist steuerfrei übertragbar und zwar auch dann, wenn mehr als 500.000 Euro gezahlt werden.
Vermögen an den Ehepartner weitergeben
Für eine Schenkung unter Ehegatten gibt es vielfältige Motive. Eheleute wollen einander absichern, sich gegenseitig Anerkennung zeigen oder Haftungsrisiken reduzieren. Alle zehn Jahre kann der Freibetrag von 500.000 Euro unter Eheleuten erneut ausgeschöpft werden. Auch der Wunsch, Familienvermögen in die nächste Generation zu übertragen, kann aus steuerlichen Gründen über den Umweg einer Schenkung an den Ehepartner erfolgen. Für jedes Elternteil liegt der Freibetrag einer Schenkung an ein Kind bei 400.000 Euro, so dass bereits 800.000 € schenkungssteuerfrei übertragen werden können, aber eben nur dann, wenn das Geschenk von beiden Eltern kommt und dadurch zweimal der Freibetrag von 400.000 € ausgenutzt werden kann.
Mit der Güterstandschaukel zurück zur Zugewinngemeinschaft
Als Folge des „Ja-Wortes“ leben Ehepaare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Erfolgt der Güterstandwechsel, um mittels einer Zugewinnausgleichsforderung steuerbegünstigt Vermögen zu übertragen, ist für viele vermögende Paare die Gütertrennung aber dennoch nicht der gewünschte Güterstand für die weitere Zukunft. Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2005 dürfen Eheleute wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft „zurückschaukeln“. Wichtig ist, dass der Zugewinnausgleich bei dieser Form der Güterstandschaukel korrekt berechnet und auch erfüllt wird. Zahlungen, die den rechnerisch richtigen Zugewinn übersteigen, sind eben kein Zugewinn, sondern eine Schenkung und unterliegen damit nicht der steuerlichen Privilegierung des Zugewinns.
Beim fliegenden Zugewinnausgleich fallen Steuern an
Ein vorzeitiger oder sogenannter fliegender Zugewinnausgleich folgt allerdings nicht diesen Regelungen. Die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs ohne den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden, unterfällt der Schenkungsteuer. Gleiches gilt für unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten mit der Anordnung späterer Anrechnung auf den Zugewinnausgleich. Auch diese sind schenkungssteuerpflichtig.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.
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