Freie Handelsvertreter können vors Arbeitsgericht ziehen
Unter gewissen Umständen ergibt sich für freie Handelsvertreter bei Streitigkeiten mit ihrer Gesellschaft die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Auch dort kann der Handelsvertreterausgleich verhandelt werden.
Der Handelsvertreterausgleich nach der Kündigung eines freien Handelsvertreters durch eine Gesellschaft ist ein ewiges Streitthema, das regelmäßig vor Landes- und Oberlandesgerichten verhandelt wird. Das Risiko für gekündigte Handelsvertreter: Diese Prozesse können zeit- und kostenintensiv sein. Daher betont Tim Banerjee, Rechtsanwalt bei Banerjee & Kollegen in Mönchengladbach und Experte für Vertriebs- und Handelsvertreterrecht, dass Handelsvertreter unter gewissen Umständen auch vor das Arbeitsgericht ziehen können.
Das sei in § 5 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes geregelt: „Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.“ Aus dieser Regelung ergebe sich in bestimmten Fällen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes auch für freie Handelsvertreter.
Insofern stellt Tim Banerjee heraus, dass es sich in solchen wirtschaftlich ohnehin eher kritischen Situationen für gekündigte Handelsvertreter sinnvoll sein kann, eine Klage gegen die Gesellschaft vor einem Arbeitsgericht verhandeln zu lassen. „Handelsvertreter, die in den vergangenen sechs Monaten durchschnittlich nicht mehr als 1000 Euro Provisionen vereinnahmt haben, sollten diese Möglichkeit nutzen. Denn auch vor dem Arbeitsgericht lassen sich Forderungen zum Handelsvertreterausgleich verhandeln und durchsetzen“, betont der Rechtsanwalt. Er vertritt Handelsvertreter dementsprechend vor Landes- und Oberlandesgerichten genauso wie vor Arbeitsgerichten in ganz Deutschland.
Die Berechnung des Handelsvertreterausgleichs funktioniere auch vor dem Arbeitsgericht nach dem üblichen Muster. Wichtig sei, diese Berechnungen wirklich professionell anzustellen, denn während der Handelsvertreter den Handelsvertreterausgleich sehr hoch einschätze, habe die Gesellschaft großes Interesse daran, die Ansprüche so niedrig wie möglich zu halten.