Auto nach überschrittener Parkzeit kostenpflichtig abgeschleppt
Wer verbotswidrig parkt, muss nicht nur mit Bußgeld rechnen. Vielmehr ist auch ein Abschleppen des Fahrzeugs zulässig, wenn die erlaubte Parkzeit um drei Stunden überschritten ist. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen der Wüstenrot & Württembergische-Gruppe (W&W), weist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen (6 K 5781/17) hin.
Im entschiedenen Fall veranlasste der städtische Vollzugsbeamte das Abschleppen eines geparkten Fahrzeugs im Raum Aachen, als die an dieser Stelle erlaubte Parkzeit von zwei Stunden bereits um drei weitere Stunden überschritten war. Der Halter des Fahrzeugs sah dies als unverhältnismäßig an, da in der Nähe seines Autos andere Parkplätze frei waren. Er war daher nicht bereit, die erhobene Verwaltungsgebühr der Stadt zu zahlen.
Damit kam er jedoch vor Gericht nicht durch. Laut der Entscheidung war das Abschleppen nicht unverhältnismäßig, da die erlaubte Parkzeit bereits um mehrere Stunden überschritten war. Dies gelte auch dann, wenn sich im Umfeld freie Parkplätze befunden haben. Das verbotswidrige Parken könne nämlich andere Kraftfahrer zu gleichem Verhalten veranlassen. Es bestehe daher ein öffentliches Interesse, dem präventiv entgegenzusteuern. Außerdem sei bei verbotswidrig geparkten Fahrzeugen nicht ausgeschlossen, dass andere Fahrer länger nach einem Parkplatz suchen müssten und es dadurch zu Verkehrsbehinderungen komme.
Das Verwaltungsgericht Aachen bezog sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (7 B 182.82) und anderer Verwaltungsgerichte.
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