Wer unvorsichtig aus Auto aussteigt, haftet für mögliche Schäden
Beim Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen muss in der Regel ein Seitenabstand von mindestens einem halben Meter eingehalten werden. Andernfalls ist man für eine Kollision mitverantwortlich, falls aus dem geparkten Fahrzeug plötzlich jemand aussteigt. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen der Wüstenrot & Württembergische-Gruppe (W&W), weist auf ein Urteil des Landgerichts Hagen (3 S 46/17) hin.
Eine Autofahrerin kollidierte beim Vorbeifahren an einem geparkten Fahrzeug mit der sich öffnenden Tür, als der Insasse des parkenden Autos aussteigen wollte. Im Prozess machte der Halter des vorbeifahrenden Fahrzeugs die Kosten für die Reparatur und einen notwendigen Mietwagen geltend. Der Halter des geparkten Fahrzeugs berief sich darauf, dass er die Türe nur geringfügig geöffnet und die Unfallgegnerin keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten hatte. Ein Sachverständiger ermittelte, dass der Seitenabstand zwischen 54 und 80 cm betragen hatte.
Laut dem Urteil genügt in der Regel beim Vorbeifahren an einem geparkten Pkw ein Seitenabstand von einem halben Meter. Das Gericht betonte dabei, dass Aussteigende die Türe ihres Fahrzeugs zunächst nur vorsichtig einen Spalt öffnen dürften, um den rückwärtigen Verkehr zu sichten. Ein höherer Seitenabstand wäre unter anderem notwendig gewesen, wenn die Türe des geparkten Autos bereits geöffnet war, als sich die Unfallgegnerin näherte. Da dies im entschiedenen Fall nicht nachweisbar war, musste der Halter des geparkten Fahrzeugs den entstandenen Schaden in vollem Umfang ersetzen.
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