Telefonische Aufzeichnungspflicht ist nicht praxistauglich - …

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Telefonische Aufzeichnungspflicht ist nicht praxistauglich - BVK positioniert sich zum Referentenentwurf zur Finanzanlagenvermittlung

22.11.2018

Derzeit wird der Referentenentwurf zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) des Bundeswirtschaftsministeriums in einem Konsultationsverfahren abgestimmt. Dies betrifft die gewerblichen Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO). Damit sollen die Vorgaben aus der Umsetzung der EU Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive) für den Vermittleralltag realisiert werden. Im Übrigen erfolgt eine Anpassung des Wortlauts der FinVermV an die neugefasste Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).

 

Grundsätzlich befürwortet der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) die FinVermV: „Da viele Versicherungsvermittler auch als Finanzanlagenvermittler tätig sind, begrüßen wir, dass nun endlich Bewegung in die Regelung der Finanzanlagenvermittlung kommt, da die Vermittler noch immer nach dem alten Verordnungsstand arbeiten, obwohl mit der Umsetzung der MiFID II seit über einem dreiviertel Jahr ein neues Gesetz gilt“, betont BVK-Präsident Michael H. Heinz.

Insbesondere hält der BVK das Motiv der FinVermV, die Vermittler zu verpflichten, im bestmöglichen Kundeninteresse zu vermitteln, dabei Interessenkonflikte - auch im Hinblick auf die Vergütung - zu vermeiden und den Beratungsprozess zu dokumentieren, für zielführend. Auch bestimmt die FinVermV, dass Vermittler ihren Kunden nur Finanzanlagen empfehlen dürfen, die für diese geeignet sind. Den Anlegern muss hierüber eine sogenannte „Geeignetheitserklärung“ vorgelegt werden, die ihnen auf einem dauerhaften Datenträger eine Erklärung für die Geeignetheit der im Rahmen der Anlageberatung gegebenen Empfehlung zur Verfügung stellt. Ein in der Branche befürchtetes Provisionsverbot hat sich im Übrigen nicht realisiert.

„Problematisch hingegen sehen wir die Pflicht, alle Beratungsgespräche aufzuzeichnen und diese fünf Jahre aufzubewahren“, sagt BVK-Präsident Heinz. „Dieses sogenannte Taping bedeutet nicht nur immensen Aufwand und verursacht hohe Kosten, sondern es wirft auch nicht unerhebliche Fragen auf, so z.B. was noch aufzeichnungspflichtige Finanzanlagenberatung ist und wo z.B. eine nicht mehr aufzeichnungspflichtige Versicherungsvermittlung anfängt. Hier schießt der Referentenentwurf eindeutig übers Ziel hinaus und sollte überarbeitet werden.“

Weiterhin fordert der BVK Übergangsfristen, die den Vermittlern ermöglichen, die neuen Vorschriften praxisgerecht umzusetzen.

 

 

Pressekontakt:

BVK Pressestelle
Telefon: 0228 – 22805 - 28
Fax: 0228 – 22805 - 50
E-Mail: bvk-pressestelle@bvk.de

 

Unternehmen

BVK Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V
Kekuléstr. 12
53115 Bonn

Internet: www.bvk.de

 

Über BVK Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V

Der BVK zählt rund 12.500 selbständige und hauptberufliche Versicherungsvertreter und -makler sowie Bausparkaufleute als Mitglieder. Er vertritt über die Organmitgliedschaften der Vertretervereinigungen der deutschen Versicherungsunternehmen an die 40.000 Versicherungsvermittler und ist damit der größte deutsche Vermittlerverband. Im Jahr 2001 feierte der BVK sein hundertjähriges Bestehen.

 

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