Gesetzliche Unfallversicherung: Tankstopp auf der Heimfahrt …

Anzeige

Gesetzliche Unfallversicherung: Tankstopp auf der Heimfahrt ist nicht versichert Sozialversicherungsrecht

27.11.2018

Hat ein Arbeitnehmer während eines Tankstopps auf dem Weg vom Job nach Hause einen Unfall, fällt er nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Tanken gehört nicht zum versicherten Arbeitsweg, sondern bereitet diesen nur vor. So hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Sozialgericht Stuttgart entschieden. SG Stuttgart, Az. S 1 U 2825/16


Hintergrundinformation:
Bei Arbeitsunfällen sind Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Allerdings gibt es immer wieder Streit um die Frage, wann ein Arbeitsunfall vorliegt. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch für sogenannte Wegeunfälle – also Unfälle auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück. Es ist aber nur der direkte Weg ohne Umwege versichert. Wer mit einem motorisierten Fahrzeug unterwegs ist, muss allerdings auch mal tanken. Da stellt sich die Frage: Ist ein Halt an der Tankstelle bereits eine Unterbrechung des direkten Arbeitsweges? Der Fall: Ein Arbeitnehmer war auf dem Weg vom Arbeitsplatz nach Hause mit seinem Mofa auf das Gelände einer Tankstelle abgebogen, um zu tanken. Dort rammte ihn ein anderes Fahrzeug. Dabei zog er sich unter anderem Verletzungen an der Lendenwirbelsäule zu. Die gesetzliche Unfallversicherung sah den Unfall nicht als Arbeitsunfall an und versagte dem Mofafahrer ihren Schutz. Das Urteil: Das Sozialgericht Stuttgart bestätigte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Ansicht des Versicherungsträgers. Der Arbeitsweg sei zwar versichert, sogenannte Vorbereitungshandlungen, um das Fahrzeug betriebsbereit zu machen, jedoch nicht. Dies gelte zumindest, solange das Fahrzeug selbst kein Arbeitsgerät sei. Ein Tankstopp gehöre zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers. Das Tanken könne nur unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, wenn es durch unvorhergesehene Umstände, wie eine Umleitung oder einen Stau, nötig sei und der Arbeitnehmer anders nicht nach Hause kommen könne. Hier habe der Arbeitnehmer aber vorhersehen können, dass er tanken müsse. Als weitere Beispiele für nicht versicherte Vorbereitungshandlungen nannte das Gericht das morgendliche Freischaufeln der Garageneinfahrt von Schnee und das Eiskratzen im Winter.
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 20. Juli 2017, Az. S 1 U 2825/16
 

KONTAKT
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Media Relations
Dr. Claudia Wagner
Tel. 0211 477-2980
claudia.wagner@ergo.de

 

Kommentare

 

Kommentar hinzufügen

Bitte geben Sie zum Schutz vor Spam die Summe in das Feld ein.
Anzeige
Kundenzeitung

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
FiNet_kostenlose_Bannerzugabe

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.