Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser? Rechtstipps rund um das Thema Aufsichtspflicht
Eltern haften für ihre Kinder – diesen Satz hat jeder schon mal gehört oder gelesen. Doch was bedeutet er genau und in welchen Fällen ist man von der sogenannten Aufsichtspflicht befreit? Susanne Gundermann, Partneranwältin von ROLAND Rechtsschutz, beantwortet Fragen rund um das Thema.
Wozu dient die Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtspflicht ist Teil der sogenannten Personensorge, wie Susanne Gundermann erklärt: „Sie dient dem Schutz von Minderjährigen vor Schäden. Darüber hinaus schützt die Aufsichtspflicht auch außenstehende Dritte vor Schäden, die Kinder verursachen können.“ Damit dieser Schutz gegeben ist, sind sorgeberechtigte Eltern in der Pflicht, die Aufsicht über ihre Kinder zu übernehmen. Allerdings können Eltern die Aufsichtspflicht natürlich auch an andere Personen weitergeben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie ihre Kinder in den Kindergarten oder zur Schule bringen, und auch Großeltern oder Eltern von Schulfreunden kann die Aufsichtspflicht übertragen werden. „Bei älteren Geschwistern müssen allerdings Einschränkungen gemacht werden. Hier kommt es auf das Alter sowie die Einsichtsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Geschwister an“, so die ROLAND-Partneranwältin.
Bedeutet das also ständige Kontrolle?
Dass Eltern die Aufsichtspflicht haben, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie ihre Kinder ständig überwachen und kontrollieren müssen. Ab einem bestimmten Alter kann auch gelegentliches oder stichprobenartiges Kontrollieren ausreichen. Allerdings gibt es keine generellen Regelungen, wann Kinder wie stark kontrolliert werden müssen. Denn das Maß der Aufsicht richtet sich nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes. Daher ist es die Aufgabe der Eltern, ihr Kind zu beobachten und zu beurteilen, ob es die entsprechende Reife besitzt. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise 2009 entschieden, dass es bei einem fünfjährigen Kind ausreicht, wenn es in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.
Susanne Gundermann hierzu: „Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht hängen in erheblichem Maß vom individuellen Kind, von seinem Erziehungshintergrund sowie von der jeweiligen Situation ab. Trotzdem muss auch immer das Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit geachtet werden – dies steht häufig in einem Spannungsverhältnis zur Aufsichtspflicht.“
Wenn doch mal etwas zu Bruch geht
So sehr man sein Kind auch kontrolliert: Es kann immer etwas passieren und so landet schnell mal ein Ball in der Fensterscheibe des Nachbarn. Doch werden Eltern in diesem Fall direkt zur Rechenschaft gezogen? „Personen, die vertraglich oder gesetzlich gegenüber minderjährigen Kindern zur Aufsicht verpflichtet sind, haften für Schäden, die Kinder während der Aufsichtszeit Dritten zufügen, sofern die Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt worden ist. Im Schadensfall müssen Eltern daher nachweisen, dass sie ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben – andernfalls drohen strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen.“
Allerdings gibt es auch Ausnahmefälle, in denen Kinder selbst für ihre Schäden haftbar gemacht werden können, wie die Rechtsanwältin weiter erklärt: „Ab dem vollendeten siebten Lebensjahr sind Kinder bedingt deliktsfähig. Das heißt, dass Kinder in Ausnahmefällen auch selbst für einen von ihnen verursachten Schaden haften können. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind realisieren kann, dass es mit der Handlung Unrecht begeht. Im Straßenverkehr können Kinder ab dem zehnten Lebensjahr haftbar gemacht werden.“
Aufsichtspflicht für andere Angehörige
Nicht nur Kinder, sondern auch beispielsweise ältere Personen können in die Situation kommen, dass sie beaufsichtigt werden müssen. Was gilt in diesen Fällen? „Leidet eine volljährige Person unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit – wie beispielsweise Demenz –, so haftet sie nicht für Schäden, die sie Dritten zufügt“, so die Rechtsexpertin. Dies bedeutet aber nicht, dass Angehörige dann automatisch stellvertretend haftbar gemacht werden: „Als Angehöriger einer solchen Person ist man unter Umständen dann haftbar, wenn man der gesetzliche Betreuer dieser Person ist und eine schuldhafte Handlung vorliegt.“
Ob das Kind alleine einen Schwimmbadbesuch oder eine Fahrradtour zu Freunden plant: Eltern müssen immer die möglichen Risiken abwägen und beurteilen, ob ihr Kind diese Verantwortung übernehmen kann. Am Ende ist eine Mischung aus Vertrauen und Kontrolle vermutlich am besten.
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