Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers - Verhelfen …

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Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers - Verhelfen Sie Ihren Kunden zu mehr Geld!

28.09.2018

Das Quotenvorrecht beschränkt den Anspruch der Versicherung gem. § 86 VVG auf Übergang der Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten zu Lasten der Versicherung. Die Ansprüche gehen erst auf die Versicherung über, wenn der Versicherungsnehmer befriedigt ist, ihm also kein Nachteil entstanden ist.

Die gesetzliche Grundlage dieser Aussage findet sich in § 86 I S. 2 VVG und ist zwingendes Recht gem. § 87 VVG, es kann also nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von dieser Regelung abgewichen werden. Allgemein regelt § 86 VVG den Übergang von Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer. Einen solchen Anspruchsübergang nennt man Legalzession, da anders als bei einer Zession (Abtretung) gem. § 398 BGB kein Vertrag zwischen Zedent (Gläubiger) und dem Zessionar (Schuldner) notwendig ist, vielmehr der Übergang gesetzlich vorgeschrieben ist.

Das in der Überschrift angesprochene Quotenvorrecht ist für den Versicherungsnehmer dann entscheidend, wenn die Versicherung den Schaden nicht voll ersetzt, weil vertragliche Regelungen z.B. ein Selbstbehalt oder eine Summenbegrenzung, den Ersatzanspruch limitiert. Gleichzeitig muss dem Versicherungsnehmer aber auch noch ein Anspruch gegen einen Dritten zustehen. Dieser Anspruch wird, in den meisten Fällen, nicht den kompletten Schaden umfassen, da ein Dritter in der Regel nur den Zeitwert ersetzten muss oder der Ersatzanspruch um die Mitverschuldensquote des Versicherungsnehmers vermindert wird. Nach der herrschenden Differenztheorie1 greift in solchen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer von keiner Seite den kompletten Schaden ersetzt bekommt, § 86 I S. 2 VVG. Dieser besagt, dass der Übergang des Ersatzanspruchs vom Versicherer dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn dies zum Nachteil des Versicherungsnehmers erfolgen würden. Ein solcher Nachteil des Versicherungsnehmers würde aber vorliegen, wenn der Versicherer den Übergang der Ansprüche geltend macht, obwohl er nicht den gesamten Schaden deckt und damit ein Nachteil beim Versicherungsnehmer verbleibt. In solchen Situationen verbleibt der Anspruch gegen den Dritten so lange beim Versicherungsnehmer, bis dieser sich schadlos gehalten hat2.

1 BGH, Urteil vom 08.12.1981-VI ZR 153/80
2 OLG Celle vom 03.02.2011-V ZR 5 U 171/10

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Der Versicherungsnehmer (VN) schließt eine Kaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 € beim VU ab. Bei einem Unfall entsteht ein Schaden in Höhe von 10.000 € an dem versicherten Kfz. Der VN und der Dritte (D) sind zu gleichen Teilen an dem Unfall schuld.

Anspruch des VN gegen D: In Höhe von 5.000 € (50% von 10.000 €)

VU zahlt an VN: 9.000 € (10.000 € Schaden-1.000 € Selbstbehalt)

Ergebnis: Gem. § 86 I S. 1 VVG würde der Anspruch des VN gegen D in Höhe von 5.000 € voll auf den VN übergehen. Dies würde für den VN bedeutet, dass er auf 1.400 € sitzen bleibt, obwohl er ja eigentlich einen Anspruch gegen den D hat. Dem VN entsteht demnach ein Nachteil durch den Übergang des Anspruchs.

Quotenvorrecht: Daher greift § 86 I S. 2 VVG. Denn ein solcher Nachteil soll dem VN ja gerade nicht entstehen.

Ergebnis: Der VN kann von D einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.000 € fordern. Der Anspruch geht demnach in Höhe von 4.000 € auf den Versicherer über.

Dieser einfache Fall zeigt, dass dem Versicherungsnehmer viel Geld verloren geht, wenn ihn niemand auf diese Regelung in § 86 I VVG hinweist. Allerdings ist das Quotenvorrecht nur innerhalb des Gegenstands des betreffenden Versicherungsverhältnisses anwendbar3. Die Legalzession findet nur dann statt, wenn der Schaden auch vom Versicherungsvertrag gedeckt ist sog. kongruente Schäden (Kongruenzprinzip)4. Folgeschäden sind von § 86 VVG jedoch nicht erfasst lediglich die unmittelbaren Sachschäden5. Unter die kongruenten Schäden fallen z.B. Reparaturkosten, der technische und merkantile Minderwert, Sachverständigengutachten, Abschleppkosten.
 

 

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