Hinterbliebenenrente – damit die Existenz gesichert …

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Hinterbliebenenrente – damit die Existenz gesichert ist - ARAG Experten erörtern, welche Rentenansprüche Hinterbliebene haben

04.06.2018

Hinterbliebenenrente – damit die Existenz gesichert ist - ARAG Experten erörtern, welche Rentenansprüche Hinterbliebene haben © ARAG

ARAG Tower und Umgebung

Bei einem Todesfall in der Familie bleiben meist tief trauernde Angehörige zurück. Und gerade jetzt muss vieles geregelt und entschieden werden. Nicht zuletzt, wie es weitergeht – auch finanziell. Mit der Hinterbliebenenrente sollen Rentenansprüche, die der Verstorbene erworben hat, die wirtschaftliche Existenz der Angehörigen sichern.


Witwen- und Witwerrente – altes und neues Recht
Nach Auskunft der ARAG Experten gibt es zwei Regelungen für die Witwen- und Witwerrente. Die alte, günstigere Regel gilt, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Oder wenn der Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, aber die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der beiden Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Wer nicht zu diesem Personenkreis gehört, bekommt weniger Rente und muss höhere Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Wer nach dem 1. Januar 2002 geheiratet hat, bekommt die Witwen- und Witwerrente nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr Bestand hatte, es sei denn, der Verstorbene ist durch einen Unfall ums Leben gekommen. Grundsätzlich können Hinterbliebene eine Rente beziehen, wenn sie bis zum Tod des Partners verheiratet waren, die Ehe also nicht geschieden oder für nichtig erklärt wurde. Ob man während der Ehe zusammen oder getrennt lebt, ist nach Angaben der ARAG Experten unerheblich. Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen einer gültigen Ehe gleich. Für verlobte Paare gibt es keine Witwen- und Witwerrente, auch nicht für Paare, die in so genannter wilder Ehe ohne Trauschein zusammenleben oder in Deutschland nur kirchlich getraut wurden. Darüber hinaus muss der Verstorbene eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt oder selbst bereits eine Rente bezogen haben.

Kleine und große Witwenrente
Wer noch keine 47 Jahre alt, noch nicht erwerbsgemindert ist und keine Kinder erzieht, bekommt die so genannte kleine Witwenrente. Sie beträgt 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner bekommen hat oder hätte. War der Verstorbene noch keine 65 Jahre alt, wird die Rente um einen Abschlag – je nach Lebensalter zwischen 0,3 und 10,8 Prozent gemindert. Die kleine Witwenrente wird nach neuer Regelung auf zwei Jahre begrenzt. Nach altem Recht ist sie hingegen unbegrenzt.  Hinterbliebene, die das 47. Lebensjahr bereits vollendet haben, bekommen die große Witwenrente. Auch wer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig ist oder ein Kind erzieht, das noch nicht 18 Jahre alt ist, bekommt die große Rente. Dabei kann das Kind das eigene sein oder das des Verstorbenen. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen nach Auskunft der ARAG Experten auch Stief- oder Pflegekinder, Enkel und Geschwister dazu, die im Haushalt des hinterbliebenen Partners leben. Allerdings gibt es auch bei der großen Witwen- und Witwerrente eine Anhebung der Altersgrenzen von 45 auf 47 Jahre. Sie steigt stufenweise um einen Monat jährlich (ab dem Jahr 2024 um zwei Monate jährlich). Die Anhebung ist vom Todesjahr des Versicherten abhängig und gilt für Todesfälle ab 2012. Ein Beispiel: Hinterbliebene, die ihren Partner 2012 verloren haben, bekommen die große Witwen- und Witwerrente erst, sobald sie 45 Jahre und einen Monat alt sind. Wer 2013 verwitwet ist, musste 45 Jahre und zwei Monate alt sein. Wer 2017 seinen Partner verloren hat, bekommt erst die große Witwen- und Witwerrente, wenn er 45 Jahre und sieben Monate alt ist. Nach dieser komplizierten Rechnung findet daher die Altersgrenze von 47 Jahren erst Anwendung, wenn der Todeszeitpunkt im Jahre 2029 oder später liegt. Nach neuem Recht erhalten Hinterbliebene 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners, gilt noch das alte Recht, sind es 60 Prozent. Dafür gibt es nur nach neuem Recht einen Zuschlag, wenn man ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzieht oder erzogen hat. Ist die große Witwenrente damit allerdings höher als die volle Monatsrente des Verstorbenen, wird der Zuschlag begrenzt.

Das Sterbevierteljahr
Um Hinterbliebenen den Übergang in einen neuen Lebensabschnitt zumindest finanziell zu ebnen, erhalten sie die Witwen- und Witwerrente für die folgenden drei Kalendermonate in Höhe der vollen Rente des Versicherten. Das eigene Einkommen wird während dieser Zeit nicht angerechnet.

 

 

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