Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle - Für …

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Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle - Für manche mehr, für viele weniger Unterhalt

19.06.2018

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Seit Beginn dieses Jahres gelten neue Regeln zur Berechnung des Kindesunterhalts. Diese sind in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle aufgeführt. Zur Berechnung der Unterhaltspflicht eines Elternteils spielen das Alter des Kindes und das Nettoeinkommen des Unterhaltpflichtigen eine Rolle. Insgesamt gibt es vier Altersstufen und zehn Einkommensstufen, die sich auf das Nettoeinkommen beziehen. Dabei gilt, je älter das Kind ist und je höher das Einkommen, desto höher der Unterhalt.


Kindergeld berücksichtigen

In der Tabelle entspricht der „Kindesunterhalt“ nicht dem tatsächlich zu zahlenden Unterhalt. Der sogenannte „Zahlbetrag“, hängt nämlich auch von Kindergeldbezügen ab. Kindergeld steht beiden Elternteilen zu. Da es in der Regel nur an das Elternteil ausgezahlt wird, bei dem das Kind wohnt, verringert sich der Kindesunterhalt um die Hälfte des Kindergeldes.

Weniger Unterhalt ab der zweiten Einkommensstufe

Mit der Neufassung der Tabelle erhöht sich der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder leicht. So stehen beispielsweise Kindern, die jünger als sechs Jahre alt sind und deren unterhaltspflichtiges Elternteil unter 1901 Euro verdient, 348 Euro statt 342 Euro zu. Dazu kommt jedoch eine erhebliche Änderung der Gehaltsklassen, die im Vergleich zum Vorjahr den Zahlbetrag in vielen Fällen verringert. So wurde die Höchstgrenze der ersten Einkommensgruppe von 1500 Euro auf 1900 Euro angehoben. Dementsprechend erhöhen sich auch die Grenzen aller nachfolgenden Gruppen. Dies hat effektiv eine Verschlechterung für die meisten Kinder ab der zweiten Einkommensstufe zur Folge. Das zeigt das Beispiel eines vierjährigen Kindes, dessen unterhaltpflichtiges Elternteil nach der aktuellen Tabelle der dritten Einkommensstufe angehört. Für dieses betrug der Zahlbetrag im letzten Jahr 298 Euro. Nach heutiger Berechnung sind es nur noch 286 Euro.

Tabelle zeigt Standardfall

Die Düsseldorfer Tabelle ist grundsätzlich auf einen Fall zugeschnitten, in dem ein Unterhaltspflichtiger für zwei Personen Unterhalt zahlen muss. Hier spielt es keine Rolle, ob es sich um Kindes- oder Ehegattenunterhalt handelt. Zahlt der Pflichtige aber an mehr oder weniger Personen Unterhalt, kann das eine Herauf- oder Herabstufung in den Einkommensgruppen bewirken. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Andere Regeln für Volljährige

Für volljährige Kinder gelten abweichende Regeln. Hier muss zum einen das Kindergeld in voller Höhe auf Unterhaltsansprüche angerechnet werden. Dazu kommt, dass volljährige Kinder berechtigt sind, von beiden Elternteilen Unterhalt zu fordern. In besonderen Fällen kann die Berechnung des Unterhalts stark von den Beträgen der Tabelle abweichen.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

 

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