Rücktritt vom Erbvertrag ist nicht in jedem Fall möglich
Mit einem notariellen Erbvertrag können sich sowohl Ehegatten als auch nicht miteinander verheiratete Partner gegenseitig zu Erben einsetzen und daneben weitere Personen nach ihrem Tod bedenken. Ein einseitiger Rücktritt vom Erbvertrag zu Lebzeiten beider Partner ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Vertrag diese Option einräumt. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der Wüstenrot & Württembergische-Gruppe (W&W), weist auf einen vom Oberlandesgericht Köln (2 Wx 147/17) entschiedenen Fall hin.
Ein Ehepaar hatte sich im Jahr 1963 in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Im Jahr 2015 trat der Mann mit einer notariellen Erklärung vom Erbvertrag zurück, obwohl dieser keinen entsprechenden Vorbehalt enthielt. Anschließend setzte er in einem Testament die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein. Nach seinem Tod erließ das Nachlassgericht auf Antrag der Witwe einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Den erklärten Rücktritt vom Erbvertrag sah das Gericht als unwirksam an. Dagegen legten die Kinder Beschwerde ein. Diese begründeten sie damit, dass ihre Mutter strafbare Vergehen begangen hatte, die ihren Vater zum Rücktritt vom Erbvertrag berechtigte. Sie habe eine ihr erteilte Bankvollmacht missbraucht und über 200.000 Euro vom Konto ihres Mannes für sich verwendet. Damit kamen die Kinder jedoch nicht durch. Sie konnten nämlich nicht beweisen, was die Eheleute im Einzelnen miteinander besprochen hatten und ob daher die Ehefrau über das Konto ihres Mannes entgegen der erfolgten Absprachen verfügt hatte.
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