Erbverzicht mit Folgen

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Erbverzicht mit Folgen

05.04.2018

Der Erbverzicht ist ein erbrechtlicher Vertrag, den der Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem seiner künftigen gesetzlichen Erben abschließt, in dem sein Vertragspartner auf den Anfall seines künftigen Erbrechts verzichtet. Als Vertragspartner kommen dabei nur die erbrechtlichen Verwandten, der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG in Betracht.

Die Beweggründe für einen Erbverzicht können sehr vielseitig sein, wie z.B.
- Verzicht gegen eine Abfindungszahlung,
- der Nachlass besteht hauptsächlich aus einem einzelnen Gegenstand, z. B. einem Grundstück,
- Beschränkung der gesetzlichen Erbfolge auf bestimmte Personen (z.B. nur eheliche Kinder),
- Überschuldung eines Erben,
- Persönliche oder zwischenmenschliche Motive usw.

Voraussetzung für einen wirksamen Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden, welcher gem. § 2348 BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Er kann nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam abgeschlossen werden. Entscheidet sich der Erbe jedoch erst nach Eintritt des Todesfalls gegen den Nachlass, handelt es sich gem. §§ 1942 ff. BGB um eine Ausschlagung.

Mit dem Erbverzicht wird auch die gesetzliche Erbfolge geändert. So wird der Verzichtende bei der Pflichtteilsberechnung anderer Berechtigter nicht mehr mitgezählt. Dieser wird vielmehr so behandelt, als würde er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben. Verzichtet also ein Abkömmling des Erblassers auf sein Erbrecht, so erhöht sich die Erbmasse der Übrigen um genau seinen Anteil. Daneben ist es aber auch gestattet, den Erbverzicht nur auf den Pflichtteil zu beschränken.

Bei einem Erbverzicht sollte jedoch berücksichtigt werden, dass dieser sich auf den gesamten Stamm, also auch auf die eigenen vorhandenen sowie künftigen Abkömmlinge des Verzichtenden, auswirkt - sie gehen nach dem Erbverzicht nämlich ebenfalls leer aus. Der Verzichtende beeinflusst somit auch gleichzeitig die erbrechtliche Position seiner eigenen Abkömmlinge, soweit gem. § 2349 BGB nichts anderes bestimmt wurde.

Zwar ist auch eine erneute Aufhebung des Erbverzichts bis zum Tode des Erblassers oder des Verzichtenden in Form notarieller Beurkundung möglich, dies ist aber mit einem zusätzlichen Aufwand sowie zusätzlichen Kosten verbunden und sollte ebenso wie der Erbverzicht selbst gut überlegt sein.


KONTAKT
Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz

Tel. 0201 81 09 50
Mail: kontakt@franz-partner.de

 

 

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