Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
Haftung für im Dunkeln geparktes Kfz - Falsches Parken kann teuer werden
Haftung für im Dunkeln geparktes Kfz
Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkws für die Unfallfolgen. Der Kläger verlangt im konkreten Fall Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich nachts in einem Wohngebiet ereignet hatte. Der Kläger hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Der beklagte Fahrer stieß bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug ungebremst gegen die hintere linke Ecke des klägerischen Pkws. Das klägerische Fahrzeug wurde dadurch gegen ein weiteres bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein Drittes. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 75% des entstandenen Schadens verurteilt. Wie das Gericht betonte, habe er unstreitig das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Unfall sei für den Beklagten auch nicht unvermeidbar gewesen. Sollte durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt gewesen sein, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können. Hier stand dem Kläger jedoch auf Grund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug "nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt" hätte. Das klägerische Fahrzeug sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem "in einer Weise geparkt" worden, "die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr" darstellte. Der Kläger habe sein Fahrzeug unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung "in einem gefährdeten Bereich" abgestellt. Insgesamt hielt das Gericht eine Quote von 75/25 für gerechtfertigt, so die ARAG Experten (OLG Frankfurt, Az.: 16 U 212/17).
Falsches Parken kann teuer werden
Die Behinderung des Straßenbahnnetzes kann zur Übernahme der Kosten für einen Schienenersatzverkehr führen. Der Beklagte parkte im verhandelten Fall sein Fahrzeug in einer Weise, dass er den Linienverkehr der Straßenbahn so behinderte, dass eine Straßenbahn nicht mehr fahren konnte. Das Fahrzeug wurde später abgeschleppt. Um den Verkehr in der Zwischenzeit aufrechtzuerhalten, hatte die Klägerin einen Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste eingerichtet. Sie begehrte von dem Beklagten die Übernahme dieser Taxikosten im Umfang von etwa 970 Euro. Sie begründete dies damit, dass sie auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet gewesen sei, den Schienenersatzverkehr einzurichten. Der Beklagte meinte, dass ein Schadensersatzanspruch daran scheitere, dass kein gezielter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vorgelegen und die Klägerin sich mit dem Abschleppen zu viel Zeit gelassen habe. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin sei aus dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet gewesen, einen Schienenersatzverkehr einzurichten. Der Beklagte als Verursacher der Störung sei für diesen Schaden schadensersatzpflichtig. Die Beweisaufnahme habe zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten durch Taxis tatsächlich auch durchgeführt wurden und die Rechnungen zutreffen. Ein milderes Mittel als den Einsatz von Taxis zur Personenbeförderung sei auch nicht ersichtlich gewesen, denn bis zum Zeitpunkt des Abschleppens des beklagten Fahrzeuges sei eine andere gleich effiziente Beförderungsmöglichkeit für die Passagiere der blockierten Straßenbahn nicht möglich gewesen, so die ARAG Experten (AG Frankfurt a.M., Az.: 32 C 3586/16 (72)).
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