Datenschutzgrundverordnung ändert Datenschutzrecht
Ab dem 25. Mai 2018 müssen alle EU-Mitgliedstaaten die neue DSGVO anwenden. Was sich für Online-Händler ändert, erläutert Rechtsanwalt Ralph Jurisch. Weitere Tipps zur Rechtssicherheit gibt er auf der Website webrecht-jurisch.de.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) trat schon am 25. Mai 2016 in Kraft. Anwenden müssen Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten sie jedoch erst ab dem 25. Mai 2018. Sofern außereuropäische Unternehmen Niederlassungen in den EU betreiben oder personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten, müssen auch sie sich an die neuen Regelungen halten.
Personenbezogene Daten nur mit Erlaubnis verarbeiten
Der wichtigste Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung betrifft personenbezogene Daten. Das sind Informationen über Personen zur eindeutigen Identifizierung wie zum Beispiel Wohnort- oder Geburtsangaben. Insbesondere das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist am neuen Datenschutzrecht hervorzuheben. Das bedeutet, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten grundsätzlich verboten ist, es sei denn die Einwilligung der betroffenen Person oder eine gesetzesmäßige Erlaubnis wie durch das Telemediengesetz (TMG) liegen vor.
GoDB verschärft Grunsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
Auch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Dokumentation (GoBD) betreffen den Datenzugriff sowie die Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form. Hiermit werden die Konformitätsanforderungen der Finanzverwaltung an den Einsatz von IT bei der Buchführung und bei sonstigen Aufzeichnungen konkretisiert. Sie wurden mit dem Schreiben vom Bundesfinanzministerium (BFM) am 14.11.2014 veröffentlicht und gelten in Deutschland für Veranlagungsjahre, die ab dem 31.12.2014 beginnen. Die Regelungen gelten für sämtliche Aufzeichnungen steuerrelevanter Daten. Sie lösen die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) und die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme ab. Verstöße gegen die GoBD-Regelungen führen nicht zwangsläufig zu Konsequenzen, soweit die geforderte Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt wurde. Sofern jedoch die Buchhaltung verworfen wird, ist mit nicht unerheblichen Hinzuschätzungen zu rechnen.
Kaufmännische Software oftmals nicht regelkonform
Stichprobenartige Nachprüfungen deuten darauf hin, dass die bisher verfügbaren kaufmännischen Softwares noch keine den Erfordernissen konforme elektronische Buchführung zulässt. Daher sollten sich nach Aussage von Rechtsanwalt Ralph Jurisch insbesondere Online-Händler mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen.