Vermieter muss haushaltsnahe Dienstleistungen aufschlüsseln - Mietrecht
Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel die Tätigkeit eines Hausmeisters, von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung die steuerlich absetzbaren Arbeitskosten separat ausweist. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Berlin. LG Berlin, Az. 18 S 339/16
Hintergrundinformation:
Wer für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen bezahlt, kann die angefallenen Kosten bis zu bestimmten Grenzen in seiner Steuererklärung geltend machen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind grundsätzlich Arbeiten, die auch ein Laie rund um Haus oder Wohnung erbringen könnte, die aber ein Dienstleister erledigt. Beispiele sind die Reinigung des Treppenhauses, der Winterdienst auf Privatgrund, die Tätigkeit eines Hausmeisters, die Gartenpflege oder das Ablesen von Zählern. Viele Vermieter geben diese regelmäßigen Arbeiten in Auftrag. Die entsprechenden Kosten geben sie im Rahmen der Betriebskostenumlage an ihre Mieter weiter. Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Mieter diese Beträge von der Steuer absetzen. Der Haken: Absetzbar sind nur die reinen Arbeitskosten. Das Finanzamt verlangt eine Rechnung mit genauer Aufschlüsselung, welche Kosten für Lohn und welche für Material angefallen sind. Der Fall: Ein Mieter lebte in einer Wohnung in Berlin und hatte sich vertraglich verpflichtet, auf die Betriebskosten monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Der Vermieter sollte jährlich abrechnen. Der Mietvertrag besagte auch, dass der Vermieter nicht verpflichtet sei, für den Mieter eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen auszustellen. Der Mieter klagte nun darauf, dass der Vermieter eine solche Bescheinigung erteilen müsse – oder zumindest in der Betriebskostenabrechnung bestimmte Positionen nach einzelnen Leistungen und Beträgen aufzuschlüsseln habe.