OLG Hamm: Versicherungsmakler trifft Überwachungspflicht bzgl. Zustandekommen des von ihm vermittelten Versicherungsvertrages!
Wieder einmal wirft eine Entscheidung des OLG Hamm das Licht auf die Haftungsrisiken für Versicherungsmakler. Mit seiner Entscheidung vom 19.05.2017 (Az.: 20 U 53/17) zeigt das OLG Hamm erneut, wie weitreichend die Haftung des Versicherungsmaklers sein kann.
Bezüglich ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten sind viele Versicherungsmakler bereits hinreichend sensibilisiert. Haftungsgefahren schlummern jedoch auch nach der Beratung und zwar in der Abwicklung des vermittelten Versicherungsvertrages. Nach Ansicht des OLG Hamm ist der Versicherungsmakler nämlich verpflichtet das Zustandekommen des von ihm vermittelte Versicherungsvertrages zu überwachen.
Dieser Überwachungspflicht kam der Versicherungsmakler in dem vom OLG Hamm zu entscheiden Fall offenbar nicht nach. Der Versicherungsmakler hatte dort an einen potentiellen Versicherungsnehmer eine Hausratversicherung vermitteln wollen. Der potentielle Versicherungsnehmer beantragte auch den ihm empfohlenen Versicherungsvertrag, jedoch unterließ es der Versicherer den Versicherungsantrag des Versicherungsnehmers anzunehmen. Der Versicherungsmakler überwachte dies nicht hinreichend, sodass das Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrages unentdeckt blieb.
Der fehlende Versicherungsschutz fiel erst auf, als es in der Folgezeit zu einem Einbruchdiebstahl beim Versicherungsnehmer kam. Bei diesem Einbruch wurden dem Versicherungsnehmer mehrere Gegenstände entwendet, wodurch ein erheblicher Sachschaden entstand. Der Versicherungsnehmer verlangte daraufhin Schadensersatz vom Versicherungsmakler wegen unterlassener Eindeckung des gewünschten Versicherungsschutzes.