Bundestagswahl 2017: Steuerpläne der Parteien

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Bundestagswahl 2017: Steuerpläne der Parteien

17.12.2017

Da wir bis heute nicht wissen, wie sich die neue Regierung zusammensetzen wird, konzentrieren wir uns bei der nachfolgenden Übersicht auf die Neuerungen für das kommende Jahr 2018, die bereits (noch von der alten Regierung) verabschiedet wurden:

Investmentbesteuerung wird neu geregelt:

Zum 1. Januar 2018 wird sich die Besteuerung von Investmentfondserträgen grundlegend verändern. Es kommt zu einem vollständigen Systemwechsel, mit dem das Besteuerungsverfahren für Kapitalanleger einfacher und unkomplizierter zu handhaben sein soll.

Bislang ist es so, dass grundsätzlich auf der Fondsebene keine Besteuerung stattfindet und alle Erträge dem Anteilseigner zugerechnet werden.

In Zukunft werden Erträge teilweise bei den Fonds und zum Teil beim Anleger selbst besteuert. Letztere müssen vor allem die Ausschüttungen versteuern. Ziel des Ganzen: Für Anteilseigner wird es einfacher, die eigene Steuererklärung zu erstellen.

Riester-Rente soll attraktiver werden

Die Riester-Rente soll insbesondere für Geringverdiener attraktiver werden. Wichtigste Maßnahme:
Die jährliche Grundzulage steigt von gegenwärtig € 154,00 auf € 175,00. Der zusätzliche Sonderausgabenhöchstbetrag für Beiträge zu Riester-Verträgen erhöht sich jedoch nicht. Er liegt weiterhin bei € 2.100,00.
Außerdem gibt es Erleichterungen bei der Steuer auf Abfindungen von Kleinbeitragsrenten. Hintergrund:
Normalerweise fällt bei Einmalzahlungen von Riester-Guthaben die staatliche Förderung nachträglich weg. Eine Ausnahme gilt, wenn nur geringe Renten (im Jahr 2017 sind das rd. € 30,00 monatlich) als Einmalbetrag gezahlt werden. Diese Sonderregelung gilt künftig auch dann, wenn jemand im Rahmen eines Versorgungsausgleichs einen Teil seines Riester-Vertrages, der sich bereits in der Auszahlungsphase befindet, abgeben muss. In diesem Fall kann sich der zum Ausgleich Verpflichtete nachträglich für eine Einmalzahlung entscheiden, wenn sein Rentenanspruch wegen des Versorgungsausgleichs unter die Grenze für Kleinbetragsrenten rutscht.

Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter erweitert

Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Rahmen der sogenannten Sofortabschreibung bereits im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Der bisherige Schwellenwert für so eine Abschreibung liegt bei € 410,00 zzgl. Umsatzsteuer.

Ab dem 1. Januar 2018 wird die Schwelle angehoben. Wenn Sie ab diesem Zeitpunkt Wirtschaftsgüter kaufen, die weniger als € 800,00 zzgl. Umsatzsteuer kosten, können Sie die Aufwendungen komplett als Werbungskosten abschreiben.

Für Unternehmer: Wenn Sie Gegenstände für Ihr Unternehmen anschaffen und diese sofort abschreiben möchten, müssen Sie entsprechende Aufzeichnungspflichten beachten. Der Kauf von Gegenständen, die mehr als € 250,00 (derzeit € 150,00) kosten und sofort abgeschrieben werden, muss unter Angabe des Tages der Anschaffung oder der Herstellung in einem laufend zu führenden Verzeichnis dokumentiert werden.

Statt der Sofortabschreibung können Sie als Unternehmer einen Sammelposten für die sogenannte Pool-Abschreibung bilden. Dieser Sammelposten darf grundsätzlich für Wirtschaftsgüter gebildet werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer zwischen € 250,00 (derzeit € 150,00) und € 1.000,00 liegen. Der Sammelposten wird dann auf fünf Jahre abgeschrieben.

 

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