Unterfallen Uhren mit Goldgehäuse der Entschädigungsgrenze für Wertsachen? (LG Berlin)
Autor: RA Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow - Das LG Berlin hatte sich mit Urteil vom 29.12.2016, Az. 7 O 141/16, mit der Thematik der Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Sachversicherung (Hausratversicherung) auseinanderzusetzen gehabt.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin machte Ansprüche aus einer Hausratversicherung geltend, die ihr inzwischen verstorbener Ehemann seit September 2009 bei der Beklagten auf der Basis der VHB 2000 unterhielt. Versichert war der Hausrat zum Neuwert u.a. gegen Schäden durch Einbruchsdiebstahl bei einer Versicherungssumme in Höhe von ursprünglich 104.800 €.
Die Klägerin meldete der Beklagten dabei einen Einbruchsdiebstahl in die versicherte Wohnung wegen zwei entwendeter Rolex-Uhren. Die Beklagte prüfte so dann den Versicherungsfall und leistete an die Klägerin für Wertsachen gemäß Nr. 1 c VHB insgesamt 20.000 €. Die unverbindlichen Preisempfehlungen betrugen für die eine Uhr 24.250 € und für die andere Uhr 25.800 €.
In § 19 VHB ist zu den Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld u.a. Folgendes geregelt:
- Wertsachen sind […]
- c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen, sowie alle Sachen aus Gold oder Platin,
- Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Ferner ist für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg … befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 EUR für Bargeld … insgesamt 20.000 EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 c.
Die Klägerin war mit der Entschädigungsleistung des Versicherers der Höhe nach jedoch nicht zufrieden, denn sie war der Ansicht, dass die Uhren nicht den Entschädigungsgrenzen aus den Versicherungsbedingungen unterfallen würden. Die Klägerin forderte so dann je Uhr eine weitere Versicherungsleistung in Höhe von 15.000 €.
Die Beklagte legte jedoch Widerklage ein und begehrte die Feststellung, dass der Klägerin hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Uhren keine Ansprüche zustehen.