Neue Steuerregeln für Fonds - Altbestände nicht voreilig verkaufen
Ab 1. Januar 2018 werden Fonds anders besteuert. Die Reform der Investmentbesteuerung bringt für Privatanleger weitreichende Änderungen mit sich.
Einheitliche Besteuerung
Mit Beginn des Jahres 2018 müssen Investmentfonds auf bestimmte deutsche Erträge Steuern in Höhe von 15 Prozent zahlen. Bisher wurden nur die Anleger besteuert, nicht aber die Fonds selbst. Einen Unterschied in der Besteuerung von in- und ausländischen Publikumsfonds gibt es daher nicht mehr. Versteuern müssen die Investmentfonds somit künftig deutsche Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien.
Steuerfreier Anteil
Zwar wird der Privatanleger auf der Fondsebene steuerlich vorbelastet, im Gegenzug erhält er aber einen Ausgleich über sogenannte Teilfreistellungen von der Abgeltungsteuer. Wie hoch der steuerfreie Anteil ausfällt, variiert je nach Art des Investmentfonds – so werden Aktienfonds anders behandelt als Mischfonds. Fondsanleger, die keine Steuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zahlen und damit nicht von Steuerfreistellungen profitieren, zahlen nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums im Schnitt nur knapp drei Euro mehr pro Jahr.
Kein Schnellschuss
Der Bestandsschutz für Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben, fällt ab 2018 weg. Steuerfrei bleiben demnach nur noch Erträge bis 100.000 Euro. Doch der Wegfall des Bestandsschutzes ist kein Grund für Anleger, die Alt-Anteile noch vor 2018 zu verkaufen. Im Gegenteil: Wer die Anteile bis dahin verkauft, verschenkt zumindest Teile des Freibetrags von 100.000 Euro.
Sonderregeln in der Altersvorsorge
Für Anleger in Riester- und Rürup-Fonds ändert sich durch die neuen Steuerregeln nichts. Solche staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukte genießen bei der Besteuerung Sonderregeln. Anleger, die mit vermögenswirksamen Leistungen mit Fonds sparen, werden hingegen nicht begünstigt: Sie werden genauso besteuert wie alle anderen privaten Fondsanleger.