Kolonnenspringen: Erhöhtes Haftungsrisiko - Straßenverkehrsrecht
Kolonnenspringen ist grundsätzlich nicht verboten. Aber: Wer sich nach und nach durch Überholmanöver in einer Autokolonne nach vorn arbeitet, ist trotzdem unter Umständen mitschuldig an einem Unfall und haftet für einen Teil des Schadens. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht München. OLG München, Az. 10 U 4448/16
Hintergrundinformation:
Bei vielen Verkehrsunfällen kommt es vor Gericht zu einer Aufteilung des Schadens. Denn häufig sind beide Unfallgegner zu einem gewissen Anteil am Unfallgeschehen mitschuldig. Auch Handlungen, die laut Straßenverkehrsordnung (StVO) gar nicht verboten sind, können zu einem Mitverschulden an einem Verkehrsunfall führen. Was beim Überholen generell zu beachten ist, regelt § 5 StVO: So ist zum Beispiel das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig. Wer zum Überholen ausschert, muss sich vergewissern, dass er den nachfolgenden Verkehr nicht gefährdet. Der Fall: Auf einer Landstraße bewegte sich eine Kolonne von Fahrzeugen mit 80 km/h, erlaubt war Tempo 100. Von hinten näherte sich ein weiteres Fahrzeug. Dieses überholte die Kolonne nach und nach. Plötzlich scherte die Fahrerin eines Autos aus der Kolonne aus, um das Fahrzeug an der Spitze zu überholen. Es kam zur Kollision mit dem Kolonnenspringer. Vor Gericht stritten die Beteiligten darum, wie der Schaden aufzuteilen sei. Der Fahrer des von hinten kommenden Fahrzeugs sah die Schuld allein bei der Fahrerin des ausscherenden Pkw, während diese ihm einen erhöhten Anteil an der Unfallschuld geben wollte. Das Urteil: Das Oberlandesgericht München entschied sich nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice für eine Aufteilung im Verhältnis 80:20 zu Lasten der ausscherenden Fahrerin. Denn diese habe beim Ausscheren nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr geachtet. Dazu sei sie aber nach § 5 StVO beim Überholen verpflichtet gewesen. Der Kolonnenspringer habe gegen keine Verkehrsregeln verstoßen. Die Verkehrslage sei nicht unklar oder unübersichtlich gewesen. Auch ohne Verschulden hafte er jedoch allein wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu 20 Prozent mit – das ist die Gefahr, die nur dadurch entsteht, dass jemand überhaupt ein Auto auf die Straße bringt. Diese Betriebsgefahr falle nur dann weg, wenn der Unfall für den Fahrer völlig unvermeidbar gewesen wäre. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen: Ein „Idealfahrer” hätte das Überholen der Kolonne wegen des damit verbundenen Risikos unterlassen und den Unfall so vermieden.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 24. Februar 2017, Az. 10 U 4448/16
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