Austritt von Duschwasser durch undichte Fliesenfugen: …

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Austritt von Duschwasser durch undichte Fliesenfugen: Muss der Versicherer leisten (OLG München)?

21.11.2017

Austritt von Duschwasser durch undichte Fliesenfugen:  Muss der Versicherer leisten (OLG München)? © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Rechtsanwälte Reichow & Jöhnke

Autor: RA Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow - Das OLG München hatte sich mit Hinweisbeschluss vom 27.7.2017, Az. 25 U 1728/17, mit der Thematik des Wasseraustritts im Rahmen der Sachversicherung (Wohngebäudeversicherung) auseinanderzusetzen gehabt.

Der Sachverhalt:

In dem vorliegenden Fall kam es zu einem Austritt von Leitungswasser innerhalb eines vollständig gefliesten Raumes. In diesem Raum war weder eine Duschkabine, noch eine Duschwanne vorhanden. Fraglich war damit, ob nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens ein solcher Raum als eine mit dem Rohrsystem fest verbundene Einrichtung der Wasserversorgung angesehen werden kann. Dabei auch, ob nach § 1 Nr. 2 b) AWB 87 ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser vorgelegen hat:

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden.

2. Leitungswasser im Sinn dieser Bedingungen ist Wasser, das

a) aus den fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,

b) aus den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung […]

(Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung - AWB 87)

Die rechtliche Würdigung:

Das OLG München folgte der Entscheidung des LG München I und wies die Berufung mit Beschluss vorgenanntem Beschluss zurück. Das Landgericht habe dabei zutreffend entschieden, dass ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser aus einer sonstigen, mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtung nicht vorgelegen habe. Dabei könne auch dahinstehen, ob eine solche Einrichtung nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens im Falle eines Duschbeckens bzw. einer Duschkabine angenommen werden kann (vgl. OLG Schleswig, VersR 2016, 1495; OLG Frankfurt a. M., VersR 2010, 1641), nachdem im vorliegenden Fall weder eine Duschkabine noch eine Duschwanne vorhanden war, sondern lediglich ein vollständig gefliester Raum.

 

 

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