Wer erbt die Lebensversicherung des Erblassers?

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Wer erbt die Lebensversicherung des Erblassers?

26.10.2017

Die Kombination zwischen dem Versicherungsrecht und dem Erbrecht bietet oftmals Anlass, sich mit gebietsübergreifenden Themen näher auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang dürfte es nicht ganz uninteressant sein sich die Frage zu stellen, wer die Lebensversicherung des Erblassers im Todesfall erbt.

Zur Klärung dieser Frage haben wir für Sie den folgenden Beitrag zusammengestellt.
Grundsätzlich geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf die Erben bzw. die Erbengemeinschaft über.

Davon ausgenommen wird die Zahlung der Lebensversicherung an einen Begünstigten. In der Versicherungspolice zum Lebensversicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer einen Begünstigten für den Todesfall vorgeben. Die Zahlung der Lebensversicherung an den Begünstigten gehört dann nicht zum Nachlass, denn die Lebensversicherung ist im Todesfall zur direkten Leistung an den Begünstigten verpflichtet. Hat der Erblasser hingegen in der Versicherungspolice keinen Bezugsberechtigten vorgegeben, so fällt auch diese Leistung der Versicherung von Gesetzes wegen in den gesamten Nachlass.

Soweit der Versicherungsnehmer gem. § 159 VVG einen Bezugsberechtigten benannt hat, erhält dieser bei Todeseintritt der versicherten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer. Die Versicherungssumme fällt dann nicht mehr in den Nachlass und stellt im Verhältnis zu den Erben regelmäßig eine Schenkung dar.

Damit es nach dem Todeszeitpunkt nicht zu Ungereimtheiten kommt, bleibt anzuraten, die bezugsberechtigte Person so genau wie möglich zu bezeichnen, um eine exakte Individualisierung zu gewährleisten (Formulierungen wie z.B. „der noch nicht verheiratete Sohn“- bei mehreren Abkömmlingen, oder „Eltern“, bei Heirat „Ehegatte“, sollten stets vermieden werden). Anderenfalls ist das Gericht gehalten, die abgegebene Erklärung auszulegen, was letztendlich dazu führen kann, dass für die eine oder andere Partei eine ungünstige Entscheidung herbeigeführt wird.

 

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