Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Bank
Auch im Banken- und Kapitalmarktwesen läuft nicht immer alles nach Gesetz. So hat beispielsweise der elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12. September 2017, Az. XI ZR 590/15, entschieden, dass diverse Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam seien und aus diesem Grund nicht gegenüber Verbrauchern verwendet werden dürfen.
Den Hintergrund bildete ein klagender Verbraucherschutzverein, welcher die Unwirksamkeit mehrerer Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Sparkasse geltend machte. Im Einzelnen waren folgende Klauseln Gegenstand für die Entscheidungsfindung des Bundesgerichtshofs.
Klausel 1:
Die Bank erhebt für eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift ein Entgelt in Höhe von 5,00 €.
Klauseln 2 und 3:
Die Bank regelt an zwei unterschiedlichen Stellen im Preis- und Leistungsverzeichnis, dass für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Einzugsermächtigungs-/ Abbuchungsauftragslastschrift bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5,00 € anfällt.
Klausel 4:
Bei Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des EWR in Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatswährung) sowie bei Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) berechnet die Bank für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5,00 €.
Klausel 5:
Eine mit der Klausel 4 wortgleiche Regelung.
Klausel 6:
Für die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrages bis zum 1. Juli 2013 erhebt die Bank auch von Verbrauchern ein Entgelt in Höhe von 2,00 €.
Klausel 7:
Eine bis zum 13.12.2012 verwendete Klausel, wonach für die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein monatliches Entgelt in Höhe von 7,00 € anfiel.