Unfall mit Blaulicht: Wer zahlt den Schaden? Straßenverkehrsrecht
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ERGO und D.A.S. in München
Rettungsfahrzeuge haben nur dann Sonderrechte, wenn sie sowohl mit Blaulicht als auch mit Martinshorn unterwegs sind. Kommt es zu einem Unfall, weil ein Rettungsfahrzeug allein mit Blaulicht bei roter Ampel über eine Kreuzung gefahren ist, haftet der Halter des Rettungswagens in erheblichem Umfang mit. So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Düsseldorf. OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 46/16
Hintergrundinformation:
Paragraph 38 der Straßenverkehrsordnung besagt, dass Einsatzfahrzeuge wie Rettungs-, Polizei- und Feuerwehrwagen Blaulicht zusammen mit Sirene nur in besonderen Notfällen verwenden dürfen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn höchste Gefahr für Menschenleben droht. Blaulicht in Verbindung mit Sirene bedeutet für die anderen Verkehrsteilnehmer, dass sie sofort freie Bahn zu schaffen haben. Die Vorschrift legt zudem fest, dass das Blaulicht allein nur eine Warnfunktion hat – etwa an Unfallstellen, Einsatzorten oder bei geschlossenen Verbänden. Blaulicht allein gibt dem Einsatzfahrzeug keine Sonderrechte. Diese Regelungen wirken sich auch auf die Haftung aus, wenn es bei einer Einsatzfahrt zu einem Unfall kommt. Der Fall: Ein Rettungswagen war mit Blaulicht, aber ohne Sirene bei Rot über eine Kreuzung gefahren. Ein Autofahrer musste deshalb eine Vollbremsung durchführen. Der Pkw hinter ihm konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr auf. Nun verlangte der Fahrer des hinteren Pkw Schadenersatz vom Halter des Rettungswagens. Denn aus seiner Sicht hatte dieser den Unfall verursacht. Das Landgericht gab dem Rettungswagen allerdings zunächst nur ein Mitverschulden von zehn Prozent am Unfall. Den Rest musste der Kläger tragen. Denn immerhin hatte er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Vordermann eingehalten und nicht genug auf den Verkehr geachtet. Der Kläger ging jedoch in die nächste Instanz.