Auffahrende haften bei Kollision
Bei Auffahrunfällen haften in aller Regel diejenigen, die nicht mehr rechtzeitig bremsen konnten. Dies gilt auch dann, wenn der Vorausfahrende abrupt abbremst und dies für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbar war. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), weist auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (9 U 189/15) hin.
Laut dem Urteil ist bei einem Auffahrunfall in aller Regel davon auszugehen, dass der Auffahrende entweder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat oder unaufmerksam war. Im entschiedenen Fall berief sich der Auffahrende darauf, der vorausfahrende Unfallgegner habe grundlos abgebremst. Dies konnte jedoch bei der durchgeführten Zeugenvernehmung nicht bewiesen werden. Der Auffahrende wurde daher verurteilt, den vollen Schaden zu ersetzen.
Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass nur in bestimmten Ausnahmefällen der Vorausfahrende bei einem Auffahrunfall allein oder anteilig hafte. Dies sei etwa der Fall, wenn er nach einem Spurwechsel abrupt abbremst, weil dann die nachfolgenden Fahrer nicht für einen ausreichenden Sicherheitsabstand sorgen könnten. Außerdem hafte der Vorausfahrende, wenn er auf ein stehendes Hindernis auffahre, da es sich hierbei um kein Bremsmanöver handle, auf das die nachfolgenden Fahrer bei ausreichendem Sicherheitsabstand rechtzeitig reagieren könnten.
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