Motorradfahren ohne Helm nur mit Genehmigung erlaubt
Motorradfahrer können sich aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen eines Helmes befreien lassen. Hierzu müssen sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Allerdings ist es auch in solchen Fällen eine Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde, ob sie die Ausnahmegenehmigung erteilt. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, weist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (3 B 12/16) hin.
Ein Motorradfahrer hatte durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, dass er aufgrund einer empfindlichen Narbe am rechten Ohr nur mit Schmerzen einen Helm tragen könne. Trotzdem lehnte die Straßenverkehrsbehörde seinen Antrag ab, ihn von der Helmpflicht zu befreien. Sie begründete dies damit, dass der Motorradfahrer auch einen PKW-Führerschein besitze und deshalb nicht zwingend auf ein Motorrad angewiesen sei. Damit wollte sich der Motorradfahrer nicht abfinden und ging vor Gericht. Nach seiner Ansicht habe die Behörde keinen Ermessensspielraum mehr, wenn er eine ärztliche Bescheinigung vorlege. Damit scheiterte der Kläger jedoch in sämtlichen Instanzen. Laut der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werde das Ermessen der Behörde trotz der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung „nicht auf Null“ reduziert. Vielmehr bleibe die Behörde frei, alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
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