Gerichte müssen Urteile öffentlich machen - ARAG Experten über eine aktuelle BGH-Entscheidung und deren Folgen
Jeder hat das Recht, bei den Gerichten eine anonymisierte Abschrift von Urteilen zu verlangen, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich fest. Und zwar bereits, bevor die Rechtsmittelfrist endet. Das dürfte insbesondere Journalisten freuen, da ihre Berichterstattung bislang gerne mit dem Argument ausgebremst wurde, die Entscheidung sei noch nicht rechtskräftig. Aber auch Verbraucher können sich das Urteil des BGH (Az.: IV AR (VZ) 2/16) zu Nutze machen.
Der Fall
Es waren nicht etwa Journalisten, die den Stein ins Rollen gebracht hatten, sondern eine Bank, die wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in einen Rechtsstreit verwickelt war. In dem Verfahren erging ein Hinweisbeschluss, der die Bank veranlasste, ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzunehmen. Den Beschluss wollten Anwälte, die in ähnlichen Fällen tätig waren, einsehen. Das wollte die Bank unbedingt vermeiden. Sie berief sich dabei auf die Zivilprozessordnung (ZPO), wonach ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Prozessakten erst glaubhaft dargelegt werden muss (§ 299 Absatz 2). Doch die Bundesrichter machten der Bank einen Strich durch die Rechnung. Sie entschieden, dass die Regeln der Akteneinsicht hier gar nicht anwendbar seien. Vielmehr habe die Justiz eine Pflicht zur Publikation von Urteilen und deshalb jeder Interessierte ein Recht auf Überlassung einer geschwärzten Abschrift.
Vorteile für Verbraucher
In einer zunehmend komplexen Rechtsordnung ist der Zugang zu Informationen immens wichtig. Mit dem aktuellen Urteil des BGH kann nun jedermann zuverlässig in Erfahrung bringen, welche Rechte und Pflichten er hat. Und zwar ohne irgendwelche Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Verbraucher können sich nun ganz konkret über die aktuelle Rechtslage informieren. Und sie können sich schützen, wie der Fall der Bank zeigt. Denn erst durch die Veröffentlichung des Hinweisbeschlusses haben auch andere Bankkunden die Möglichkeit, sich auf die Rechtsansicht des Gerichts zu berufen.