Wenn der Kaffee den PC lahmlegt …

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Wenn der Kaffee den PC lahmlegt … Wann haften Arbeitnehmer für Schäden im Job?

28.08.2017

Wenn der Kaffee den PC lahmlegt … Wann haften Arbeitnehmer für Schäden im Job? © ERGO Group AG

Fehler sind menschlich, auch im Job. Doch was passiert, wenn der Fehler teure Konsequenzen hat? Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), fasst die Rechtslage zur Arbeitnehmerhaftung zusammen.

Die Tasse Kaffee oder Tee ist für viele Arbeitnehmer der Start in den Büroalltag. Doch was, wenn der Becher umkippt und der Kaffee die Computertastatur ruiniert? „Grundsätzlich gilt: Sowohl im Privatleben wie auch am Arbeitsplatz haftet jeder Einzelne für das, was er tut”, erklärt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). Doch auf beruflicher Ebene gibt es eine Einschränkung: „Gesetzgeber und Bundesarbeitsgericht haben die Haftung für Angestellte begrenzt, um deren wirtschaftliche Existenz nicht zu gefährden und um zu vermeiden, dass der Arbeitgeber die ganze Verantwortung auf seine Mitarbeiter abwälzt.” Ob jemand persönlich für einen Fehler oder ein Missgeschick während der Arbeit haftet, hängt vor allem davon ab, wie fahrlässig er gehandelt hat oder ob es Vorsatz war.
 
Leichte und mittlere Fahrlässigkeit
Eine sogenannte leichte Fahrlässigkeit liegt beispielsweise bei der durch ein verschüttetes Getränk lahmgelegten Tastatur vor. Hier handelt es sich um ein Missgeschick, das jedem passieren kann. „Wenn die Bedienung im Restaurant stolpert und ihr das Tablett aus der Hand fällt, haftet sie ebenso wenig für den Schaden wie ein gestresster Buchhalter, der die Überweisung eines kleinen Geldbetrags auf ein falsches Konto veranlasst”, ergänzt Michaela Rassat. In beiden Fällen handelt es sich um eine leichte Fahrlässigkeit. Anders sieht die Rechtslage bei der mittleren Fahrlässigkeit aus. Der Arbeitnehmer haftet in diesem Fall anteilig. „Bei der ‚mittleren Fahrlässigkeit’ lässt der Mitarbeiter die gebotene Sorgfalt außer Acht, obwohl vorhersehbar ist, dass etwas passieren kann. Der Schaden muss auch vermeidbar gewesen sein”, so die D.A.S. Juristin. Das kann den Baggerfahrer betreffen, der ein Stromkabel beschädigt. Oder den LKW-Fahrer, der beim Abstellen des Fahrzeugs vergisst, die Handbremse anzuziehen. Der entstehende Schaden wäre leicht vermeidbar gewesen, wäre der Arbeitnehmer sorgfältiger gewesen. „Dann haftet der Arbeitnehmer anteilig. Die genaue Aufteilung der Kosten zwischen ihm und seinem Arbeitgeber hängt von mehreren Faktoren ab, beispielsweise von der Höhe des Schadens, der Höhe des Gehalts, ob der Arbeitgeber den eingetretenen Schaden hätte versichern können oder versichert hat oder ob der Schaden durch eine bessere Betriebsorganisation des Arbeitgebers hätte verringert werden können”, so die D.A.S. Juristin.
 
Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
Bei der groben Fahrlässigkeit geht es um schwere Pflichtverletzungen, wie etwa das Ignorieren von gesetzlichen Vorschriften. Der Arbeitnehmer muss die normalerweise zu erwartende Sorgfalt in ganz besonders hohem Maße vernachlässigt haben. „Verursacht ein Mitarbeiter auf der Dienstfahrt einen Unfall, weil er über eine rote Ampel oder alkoholisiert gefahren ist, dann handelte er grob fahrlässig und muss für den Schaden voll aufkommen”, erklärt Michaela Rassat. Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn der Schaden die finanziellen Verhältnisse des Mitarbeiters weit übersteigt – kann es zu einer Aufteilung der Kosten mit dem Arbeitgeber kommen. So geschehen etwa im Oktober 2010, als eine in einer radiologischen Praxis geringfügig beschäftigte Reinigungskraft trotz grober Fahrlässigkeit nur anteilig für einen Schaden an einem MRT-Gerät haften musste, da er mehr als das Hundertfache des Monatslohns der Reinigungskraft betrug (Bundesarbeitsgericht, Az. 8 AZR 418/09). Wer dagegen vorsätzlich handelt und beispielsweise aus Frust oder Wut mit der Faust auf die Tastatur seines Rechners schlägt und sie beschädigen will, haftet grundsätzlich komplett für den entstandenen Schaden. Eine Ausnahme gibt es auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer dadurch in seiner Existenz gefährdet ist.

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