Vorsicht Haftung - Geschlossene Immobilienfonds für Stiftungen ungeeignet
Zwischen einer anlageberatenden Stelle und dem Vorstand einer Stiftung sind die Risikosphären verteilt. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 21.06.2017, Az. 17 U 160/16. Demzufolge stellt es noch keine Pflichtverletzung sowie unvereinbare Abweichung von dem generell von der Stiftung einzuhaltenden Kapitalerhaltungsgrundsatz dar, wenn eine Bank die riskante unternehmerische Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds empfiehlt.
Abweichend hiervon hatte das erstinstanzliche Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 26.07.2016, Az. 2-12 O 189/15, festgehalten, eine anlageberatende Bank dürfe einer Stiftung nicht die Zeichnung eines geschlossenen Immobilienfonds empfehlen. Der Bank sei aufgrund Kenntnis vom Inhalt der Stiftungssatzung bekannt gewesen, dass die Stiftung nur in kapitalerhaltende Anlagen investieren dürfe.
Dieser Rechtsauffassung trat das Oberlandesgericht Frankfurt entgegen. Ungeachtet einer bestehenden Kenntnis der anlageberatenden Bank könne aus der Empfehlung eines geschlossenen Immobilienfonds allein noch keine nichtanlegergerechte Beratung hergeleitet werden.
Zwar sei eine derartige Beteiligung regelmäßig mit einem hohen Verlustrisiko verbunden. Die Bank verstoße dennoch nicht gegen ihre Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung, wenn die Investition entsprechend dem Wunsch des Vorstandes der Stiftung als Beimischung zu einem ansonsten konservativ gestalteten Wertpapierdepot im Sinne einer Risikodiversifikation getätigt wurde. Außerdem müsse die beratende Stelle den Vorstand ordnungsgemäß über Funktionsweise, Wesenseigenheiten und Risiken der unternehmerischen Beteiligung aufgeklärt und auch ansonsten anlage- und anlegergerecht beraten haben.
Wie die Berufungsrichter ausführten, könnten Stiftungsvorstände ansonsten das Risiko der allein von ihnen getroffenen und daher auch allein von ihnen zu tragenden Anlageentscheidungen auf die sie beratenden Banken abwälzen. Dies entspreche nicht dem Grundsatz einer gerechten Zuordnung von Risikosphären. Vielmehr müsse der Vorstand für seine Anlageentscheidung grundsätzlich eigenverantwortlich haften.
„Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zeichnet keinesfalls die Banken oder andere beratende Stellen davon frei, Stiftungsvorstände anleger- und objektgerecht auf Totalverlustrisiken eines Finanzprodukts hinzuweisen“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Ina Becker. „Es kommt wie immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Stiftungsvorstände sollten sich angesichts hochkomplexer Finanzprodukte vor einer Anlageentscheidung anwaltlich beraten lassen. Nur so können erhebliche Haftungsrisiken vermieden werden“, empfiehlt die Hamburger Bankrechtsspezialistin.
„Ist ein Fonds erst einmal gezeichnet, stellt sich eine Rückabwicklung der nicht fungiblen Beteiligung äußerst schwierig dar, wie auch die inhaltlich divergierenden Frankfurter Gerichtsentscheidungen zeigen“, sagt Expertin Dr. Becker.
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