Kündigungsrecht des Vermieters geändert
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Kündigungsrecht des Vermieters wegen “berechtigten Interesses“ eingeschränkt und seine bisherige Rechtsprechung damit geändert (BGH VIII ZR 45/16). Wie die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), mitteilt, wurde die Mieterposition dadurch gestärkt.
Der Vermieter wollte im Urteilsfall seine Gewerberäume im Haus „wegen überfüllter Aktenregale“ ausweiten und in der gekündigten Mietwohnung zusammen mit einem Archiv einen weiteren Arbeitsplatz schaffen. Im Sinne des Gesetzes der Beendigung des Mietverhältnisses ist dies nach Ansicht des Gerichts kein Kündigungsgrund wegen berechtigten Interesses.
Die Entscheidung steht im Gegensatz zum Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 (BGH VIII ZR 330/11). Damals meinte das Gericht noch, der Vermieter dürfe eine Mietwohnung auch dann kündigen, wenn er beziehungsweise ein Familienangehöriger die Wohnung zu beruflichen Zwecken nutzen wolle. Mit der damaligen Entscheidung hatte der BGH den gesetzlichen Kündigungsschutz aufgeweicht.
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