Erbschaftsteuer: Familienheim begünstigt vererben: Was geht und was geht nicht? Teil 2
In diesem Teil erläutern wir, wann die Steuerbefreiung nicht zum Tragen kommt. Die Überlassung an Familienangehörige ist nicht steuerbefreit. Der steuerfreie Erwerb des Familienheims durch Ehepartner oder Kinder ist nur dann möglich, wenn der Erwerber die Immobilie nach dem Erbfall auch selbst nutzt. Es genügt aber keinesfalls, die geerbte Immobilie einem Familienangehörigen oder Miterben kostenfrei zur Nutzung zu überlassen. Hierzu der Bundesfinanzhof (Fn. 1): Das Erbschaftsteuergesetz ist in diesem Punkt eindeutig.
Eine (zusätzliche) Steuerbefreiung für das geerbte Familienheim kommt nur dann in Betracht, wenn der Erbe die Wohnung nach dem Erbfall selbst nutzt oder aber aus zwingenden persönlichen Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist.
Weitere Fälle, in denen die Steuerbefreiung ebenfalls nicht zum Tragen kommt:
Abriss und Neubau
Das Finanzgericht München (Fn. 2) verweigerte die Steuerbefreiung in dem Fall, in dem ein Erbe die stark sanierungsbedürftige Immobilie abriss und durch einen Neubau ersetzte. Der Grund: Da die begünstigte Immobilie nicht mehr existierte, sei die geforderte Selbstnutzung nicht mehr möglich.
Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Zweitwohnungen
Können ebenso nicht von der Erbschaftsteuerbefreiung profitieren. Der Bundesfinanzhof (Fn. 3) stellte klar, dass ein Familienhaus den Mittelpunkt des Familienlebens bilden muss.
Diese Bedingung ist bei einer Zweit- oder Ferienwohnung nicht erfüllt.
Der Erblasser muss die Immobilie selbst genutzt haben
Die Steuerbefreiung gilt nur dann, wenn der Erblasser eine Immobilie selbst genutzt hat. Hat dagegen der Erbe das Objekt vor dem Erbfall bewohnt, fällt Erbschaftsteuer an (Fn. 4).
In Teil 3 unserer Serie befassen wir uns mit dem Thema der Vererbung an Kinder.
Fn. 1: Bundesfinanzhof – BFH Urteil vom 05.10.2016, II 32/15, BFH/NV 2017 S. 226
Fn. 2: Finanzgericht München vom 22.10.2014, 4 K 847/13, EFG 2015 S. 236
Fn. 3: Bundesfinanzhof – BFH Urteil vom 18.07.2013, II R 35/11, BStBl. 2013 II S. 1051
Fn. 4: Finanzgericht Köln vom 27.01.2016, 7 K 247/14, EFG 2016 S. 584
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