Das ändert sich zum 1. August 2017 - ARAG Experten zu aktuellen Gesetzesänderungen
Der heutige 1. August 2017 bringt für die Deutschen einige neue Gesetze und Gesetzesänderungen mit sich. Betroffen sind vor allem Rentner, Erzeuger von Gewerbemüll und Besitzer von Heizöltanks. ARAG Experten haben einen kurzen Überblick zusammengestellt.
Krankenversicherung der Rentner
Ab sofort kommen viele Rentnerinnen und Rentner, die für die Erziehung ihrer Kinder zeitweise nicht gearbeitet haben und privat über die Ehepartner versichert waren, einfacher in die oft günstigere (gesetzliche) Krankenversicherung der Rentner. Laut ARAG Experten werden nämlich für jedes Kind pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) angerechnet. Wer prüfen lassen möchte, ob für ihn diese Änderung der sogenannten 9/10 Regelung möglich ist, kann sich an seine Krankenversicherung wenden.
Neues für Eigentümer von Heizöltanks
Heizöltanks müssen von ihren Eigentümern regelmäßig geprüft werden, denn Lecks können schlimme Folgen für die Qualität des Trinkwassers haben. Sachverständige sollen ab sofort häufiger schauen, ob ein Öltank ordnungsgemäß arbeitet. Das regelt die neue, bundesweit gültige „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV). Für Eigentümer eines Heizöltanks gilt auch mit der neuen Verordnung, dass sie für den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Tankanlage verantwortlich sind. Bei bestehenden Heizöltanks sind möglicherweise kleinere Maßnahmen wie die Nachrüstung eines Antiheberventils, einer Tankuhr auf jedem Tank oder die Umstellung auf den Einstrangbetrieb nötig. Seit dem 1. August gilt außerdem: Nur Fachbetriebe dürfen künftig oberirdische Heizöltanks mit mehr als 1.000 Liter Fassungsvolumen errichten, reparieren, reinigen und stilllegen.
Neue Gewerbeabfallverordnung
Die in die Jahre gekommene Gewerbeabfallverordnung wird an neuere europarechtliche und nationale Abfall-Regelungen angepasst. Die Verordnung gilt ab sofort für alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle sowie Entsorger, also Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Bei Bau- und Abbruchabfällen gilt die grundsätzliche Pflicht zur getrennten Sammlung von Glas, Kunststoff, Metallen, einschließlich Legierungen, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemischen, Baustoffen auf Gipsbasis, Beton, Ziegeln sowie Fliesen und Keramik durch die Erzeuger und Besitzer. Ferner wird die Pflicht zur vorrangigen Zuführung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung oder zum Recycling geregelt. Die neue Verordnung schreibt Eigenkontrollen der Betreiber von Vorbehandlungsanlagen bei Abfallanlieferungen und Abfallauslieferungen vor. Schließlich wird eine jährliche Fremdüberwachung zur Überprüfung der Betriebsweise der Anlage und der Ergebnisse der Eigenkontrollen festgelegt sowie das Führen eines Betriebstagebuches vorgeschrieben.
Keine Hochzeit unter 18
Minderjährige werden nun vor zu früher Heirat geschützt. Bisher konnte bereits mit 16 Jahren eine Heiratserlaubnis beim Familiengericht beantragt werden. Diese Möglichkeit fällt nun weg. Für bereits verheiratete Minderjährige gilt: Waren die Partner während der Heirat zwischen 16 und 18 Jahren alt, soll diese in der Regel vom Gericht aufgehoben werden.