Kauf eines Gebrauchtwagens - Fehlende Herstellergarantie …

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Kundenzeitung

Kauf eines Gebrauchtwagens - Fehlende Herstellergarantie kann Rückgabegrund sein

28.07.2017

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Für Autos mit Herstellergarantie werden auf dem Gebrauchtwagenmarkt gute Preise erzielt. Der Käufer zahlt diesen gerne, da er Mängel als Garantieleistung beheben lassen kann. Stellt sich heraus, dass die Herstellergarantie nur irrtümlich bestand, kann dies als Mangel eingestuft werden und unter Umständen einen Grund liefern, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Bislang galt etwas anderes.

In einem Grundsatzurteil stellte der Bundesgerichtshof klar, dass eine Herstellergarantie ein Beschaffenheitsmerkmal des Fahrzeugs ist, das den Wert des Autos bestimmt. Fehlt die zugesagte Garantie, liegt ein Sachmangel vor (Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15). Die BGH-Entscheidung ist im Bereich des Gebrauchtwagenhandels von großer Bedeutung. Das Urteil stärkt die Rechte der Käufer, da es den Begriff der Beschaffenheit ausdehnt.

Im konkreten Fall erwarb der Käufer einen gebrauchten Sportwagen auf einer Internetplattform. Der Händler bewarb das Auto mit der Beschreibung „inklusive Herstellergarantie“. Bereits kurze Zeit später wies der Wagen technische Mängel auf, die auf Garantie behoben worden sind. Nachdem weitere Motorstörungen auftraten und der Fahrzeughersteller nach einer Untersuchung feststellte, dass der Kilometerstand vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer manipuliert worden war, verweigerte dieser weitere Garantieleistungen. Er forderte die Kosten für die bis dahin durchgeführten Reparaturen zurück – und widerrief damit die Garantie. Daraufhin entschied sich der Käufer, vom Kaufvertrag zurückzutreten und verlangte u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er bekam vom BGH Recht.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

Besuchen Sie auch das neue Online-Verbraucherportal der Rechtsanwaltskammer Koblenz unter www.ihr-ratgeber-recht.de.

 

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechts­anwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuz­nach, Koblenz, Mainz und Trier.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

 

Pressekontakt:

Andrea Zaszczynski
Telefon: 040-41 32 70 30
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