Geringwertige Wirtschaftsgüter

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Geringwertige Wirtschaftsgüter

12.07.2017

Sie kennen den Begriff geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Anschaffung von Anlagevermögen bis zu einem Nettokaufpreis von 410,00 € können danach im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Dieser Wert ist uralt und hat sich nicht an die aktuelle Preisentwicklung angepasst.

Die Wirtschaft hat sehr häufig Vorstöße unternommen um die Regierung zu bewegen, diesen Betrag zu verändern.

Jetzt hat am 2. Juni 2017 der Bundesrat in Verbindung mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen, die Erhöhung der Sofortabschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter von 410,00 € auf 800,00 € erhöht.

Was die geringwertigen Wirtschaftsgüter mit dem oben bezeichneten Gesetz namentlich zu tun haben, entzieht sich unserer Kenntnis. Wichtig ist es nur, dass der Betrag tatsächlich erhöht wird.

Sobald die endgültige gesetzliche Regelung hierzu veröffentlich wird, werden wir Sie umgehend über die Details informieren.

 

Pressekontakt:

Bettina M. Rau-Franz
Telefon: 0201 81 09 50
Fax: 0201 / 81095 - 95
E-Mail: kontakt@franz-partner.de

 

Unternehmen

Roland Franz & Partner
Moltkeplatz 1
45138 Essen

Internet: www.franz-partner.de

 

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